Haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich gegenüber Gläubigern der Gesellschaft, wenn die Insolvenz der GmbH auf einen Griff in die Gesellschaftskasse durch den Geschäftsführer zurückzuführen ist? Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Das Urteil fiel klar aus.
In dem vom BGH im Mai 2019 entschiedenen Fall belieferte die Klägerin eine GmbH mit Waren. Die aus dem Weiterverkauf erzielten Erlöse sollten gemäß einer „Kontokorrentabrede“ erst im Folgejahr an die Klägerin ausgezahlt werden.
Hierzu kam es nicht, nachdem der beklagte Geschäftsführer einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH gestellt hatte, der später mangels Masse abgewiesen wurde. Die Insolvenz war darauf zurückzuführen, dass der Beklagte mehrere hunderttausend Euro aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Die Klägerin verlangte von dem Geschäftsführer Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
War der „Griff in die Kasse“ ein sittenwidriges Verhalten?
Der BGH hat eine frühere Verurteilung des Geschäftsführers aufgehoben, da dessen Verhalten gegenüber der Klägerin als nicht sittenwidrig einzustufen war. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt es maßgeblich darauf an, dass dieser gerade in Bezug auf die Schäden des Anspruchstellers sittenwidrig gehandelt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Pflichtverletztung ja – aber nicht gegenüber dem Gläubiger
Zwar umfassen die einem GmbH-Geschäftsführer gem. §43 GmbHG obliegenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Diese Pflicht des Geschäftsführers besteht aber ausschließlich gegenüber der GmbH. Außenstehende Dritte, wie bspw. die Gesellschaftsgläubiger, können aus einer Verletzung der Pflichten aus diesem Innenverhältnis hingegen keine eigenen Ansprüche herleiten.
Der BGH bestätigte seine langjährige Rechtsprechung, wonach der GmbH-Geschäftsführer per se weder eine Treuepflicht noch eine Garantenstellung gegenüber den Gläubigern der GmbH hat.
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Aktenzeichen: VI ZR 512/17