Trinkgelder gehören in vielen Berufen schon seit langem zum guten Ton. Die Besteuerungspraxis von Trinkgeldern ist jedoch etwas unübersichtlich und kann, wenn man nicht aufpasst, zu unangenehmen Steuernachzahlungen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung, führen. Entscheidend für die Behandlung des Trinkgeldes ist, ob das Trinkgeld direkt an den Arbeitnehmer oder an den Unternehmer gezahlt wird. Sowohl die einkommensteuerliche als umsatzsteuerliche Qualifizierung des Trinkgeldes hängt von dieser Frage ab.
Trinkgeld geht direkt an den Arbeitnehmer
Trinkgelder zählen, für den Fall, dass das Trinkgeld direkt an den Arbeitnehmer gezahlt wird, zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Dieses Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, soweit das Trinkgeld von einem Dritten freiwillig gegeben wird. Umsatzsteuer für den Unternehmer entsteht nicht, da das Geld nicht an den Unternehmer, sondern an den Arbeitnehmer geht.
Pooling von Trinkgeldern
Sofern Trinkgelder des Tages von den Arbeitnehmern gesammelt und dann unter allen Arbeitnehmern aufgeteilt werden, kommt auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG zur Anwendung. Auch fällt keine Umsatzsteuer für den Unternehmer an. Zu beachten ist, dass nur die Arbeitnehmer originär an der gemeinsamen Trinkgeldkasse berechtigt sein dürfen.
Unternehmer erhält das Trinkgeld
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Unternehmer das Trinkgeld erhält. Es handelt sich um Betriebseinnahmen, die der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer beim Unternehmer unterliegen. Das gilt auch, wenn der Unternehmer das Trinkgeld an seine Arbeitnehmer weitergibt, sei es individuell oder per Pooling.
Bedienungszuschläge
Bei Bedienungszuschlägen handelt es sich um Preisaufschläge, die als Entgelt für die Bedienung dem Gast in Rechnung gestellt werden die Zahlung erfolgt daher nicht freiwillig, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG nicht in Frage kommt. Bedienungszuschläge sind zudem der Umsatzsteuer des Unternehmens zu
unterwerfen.
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