Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auf dem Weg

Wie sind Sanierungsgewinne steuerlich zu behandeln? Mit dieser Frage hatte sich der Gesetzgeber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs intensiv zu beschäftigen. Nun hat der Bundestag ein Gesetzespaket verabschiedet. Zudem hat das Bundesfinanzministerium Klarheit geschaffen, wie in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung zu verfahren ist.

Der Bundestag hat am 27.04.2017 ein Gesetzespaket verabschiedet, zu dessen Elementen unter anderem ein neuer Paragraph 3a Einkommensteuergesetz (EStG) zählt.

Hiernach sind Betriebsvermögensvermehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für die Gewerbesteuer.

Bestehende Verlustrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem Folgejahr des Sanierungsjahrs sollen hierbei indes vorrangig verbraucht werden. Gemäß § 3a Abs. 5 EStG des Entwurfs sollen zukünftig auch Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde, ebenfalls steuerfrei sein, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des vorerwähnten Absatzes 2 nicht vorliegen.

Flankiert wird das Ganze durch einen weiteren Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 27.04.2017. Dieser erklärt für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung den sogenannten Sanierungserlass aus dem Jahre 2003, welcher aufgrund des am 08.02.2017 veröffentlichten Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 für unwirksam erklärt wurde, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin für anwendbar, sofern der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 08.02.2017 vollzogen wurde.

Somit hat der Gesetzgeber binnen kürzester Zeit auf das dringende praktische Problem reagiert und sogar für diejenigen Fälle die Steuerfreiheit mit einbezogen, in denen ein Unternehmen nicht fortgeführt wird.

 

Bildquelle: winnieapple – 123rf.de

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