Das Bundesarbeitsgericht hat eine folgenreiche Entscheidung zur Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrags Baugewerbe – VTV getroffen. Viele Vergütungen sind demnach in der Vergangenheit falsch berechnet worden.
Die Verpflichtung zur Abrechnung von Baulöhnen (Manteltarifvertrag Baugewerbe – VTV) gilt grundsätzlich nur für Arbeitsverhältnisse, in denen dies ausdrücklich mit Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministeriums für die Jahre 2008, 2010, 2011 und 2014 ist vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für unzulässig erklärt worden – dies betrifft die Beitragszeiträume Oktober 2007 bis Dezember 2011 und Januar bis Dezember 2014; weitere Jahre sind noch in der gerichtlichen Prüfung. Dies bedeutet, dass die Vergütung von Arbeitsverhältnissen, die lediglich aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung als Baulohn geführt worden waren, in der Vergangenheit falsch berechnet worden waren. Die auf den Baulohn entfallenden Zusatzleistungen wie Zuschläge, Wintergeld, ZVK-Beiträge und sonstige im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzleistungen entfallen rückwirkend.
Weitreichende Konsequenzen
Die Entscheidungen des BAG sind noch nicht veröffentlicht, lediglich entsprechende Pressemitteilungen sind bekannt. Danach besteht zunächst einmal keine Verpflichtung mehr, Zuschläge und Abgaben für die benannten Zeiträume nach diesem Tarifvertrag zu leisten und es bleibt abzuwarten, wie anhängige Verfahren beendet werden. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über Beitragsansprüche indes werden von dieser Feststellung nicht berührt, eine Wiederaufnahme dieser Verfahren soll ausgeschlossen sein. Ob überdies wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen innerhalb der Verjährungsfristen bestehen und ob die Unwirksamkeit einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus bereits rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, ist vorliegend nicht entschieden worden.
Die SOKA-Bau informiert hierzu auf ihrer Homepage, dass die Durchführung der aktuellen Sozialkassenverfahren von diesen Entscheidungen nicht betroffen seien, da diese von den nachfolgenden Allgemeinverbindlicherklärungen nach aktueller Gesetzeslage abgedeckt seien; letztmalig betroffen sei das Beitragsjahr 2015, dessen Prüfung bereits angekündigt worden sei.
Insofern wird man tatsächlich auf die zukünftigen Gerichtsentscheidungen warten müssen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die allgemeine Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche vier Jahre beträgt – wir werden Sie umgehend weiter informieren.
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