Wer derzeitig investieren möchte, beschäftigt sich unter Umständen auch mit dem Thema Kryptowerte, umgangssprachlich „Kryptowährungen“. Die bekannteste Kryptowährung ist der „bitcoin“, welcher bereits im Jahr 2009 zum ersten Mal hergestellt wurde. Daneben werden „Ethereum“, „Dogecoin“, Non-Fungible Token (NFT) und andere Formen gehandelt und sind geprägt von starken Kursschwankungen. Hohe Gewinne oder Verluste sind in kurzer Zeit möglich.
Während die vergleichbaren Aktien, ETFs und Fonds bereits umfassend im deutschen Steuerrecht geregelt sind, gibt es für die Kryptowährungen noch keine individuellen gesetzlichen Regelungen. Sie werden eben nicht zu den Einkünften aus Kapitalerträgen gezählt, sondern als Wirtschaftsgüter betrachtet und fallen im Privatbereich regelmäßig unter die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das hat den angenehmen Vorteil, dass bei einer Zeitspanne von über einem Jahr, zwischen Kauf und Verkauf, der Ertrag unter Umständen nicht der Besteuerung unterliegt. Gleiches ist bei Aktien beispielsweise undenkbar.
So innovativ und kreativ die Kryptowährungen aus technischer Sicht sind, haben sich auch die Anlage- und Transaktionsformen entwickelt. Zudem kann man diese nicht nur handeln, sondern auch schürfen (herstellen).
Um etwas mehr Licht in das Dunkle zu bringen, hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kryptowerte geäußert und im Wesentlichen die englischen Fachbegriffe dieses speziellen Bereichs in Deutsches Steuerrecht übersetzt. Dabei wird unter anderem erläutert, was Mining und Forging bei der Blockherstellung (Herstellung von Kryptowährungen) sind und wie bei Handelsformen wie ICOs, Utility und Security Token, Airdrops und Hard Fork zu besteuern ist.
Schlüsselthema im Zusammenhang mit der Veräußerung von digitalen Währungen ist stets die digitale Aufzeichnung und Bewertung der Zu- und Abgänge. Auch hierzu äußert sich die Finanzverwaltung, in welcher Reihenfolge zu bewerten und wie bei mehreren Wallets zu verfahren ist. Während bei anderen Währungs-Anlagen das Kreditinstitut die Aufzeichnungen führt und sogar schon die Steuer einbehält, ist dies bei Kryptowerten dem Steuerpflichtigen auferlegt. Das hängt damit zusammen, dass es keine überwachende Behörde für Kryptowährungen gibt, wie bei Währungen und auf dem Finanzmarkt.
Es bleibt festzuhalten, dass endlich mehr Klarheit über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen hergestellt wurde, die jedoch keinesfalls abschließend und vollumfassend ist. In der Praxis werden die richtige Aufzeichnung und die Ermittlung der Erträge weiterhin hohe Hürden bleiben.
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