Wird ein Arbeitnehmer im Zuge eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung freigestellt, geschieht dies oftmals unter Abgeltung etwaiger Überstunden und Urlaubsansprüche. Wenn der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit krank meldet, ist jedoch einiges zu beachten.
Bei einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es mit Aufhebungsvertrag oder im Rahmen einer Kündigung, werden Arbeitnehmer oftmals unter Abgeltung von etwaigen Überstunden und Urlaubsansprüchen freigestellt. Diese Abgeltung ist aber nur rechtswirksam, wenn sie zum einen unwiderruflich erfolgt und zum anderen der Arbeitgeber gleichzeitig zusagt, die Urlaubsvergütung vorbehaltlos leisten zu wollen.
Risiko für beide Seiten
Oftmals kommt es nun aber vor, dass der Arbeitnehmer sich anschließend arbeitsunfähig krankschreiben lässt und dem Arbeitgeber einen „gelben Schein“ präsentiert. Diese Verfahrensweise ist für beide Seiten bedenklich: der Arbeitgeber läuft Gefahr, einen nicht geschuldeten Abgeltungsbetrag zu leisten und der Arbeitnehmer riskiert seine Ansprüche. Hintergrund ist, dass eine einmal erteilte Freistellung dem Arbeitnehmer die Freiheit einräumt, die so gewonnene Zeit frei zu gestalten, oftmals natürlich zur Suche einer Anschlussbeschäftigung. Sollte er diese Zeit aber nicht frei nutzen (können), weil er sich anschließend krank meldet, geht dennoch die Freistellung vor mit der Folge, dass trotz krankheitsbedingtem Wegfall der Freizeit kein Abgeltungsanspruch mehr besteht.
„Verlorene“ Überstunden?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 342/15 vom 19.11.2015) hat entschieden, dass eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die Erfüllungswirkung im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitszeitausgleich nicht nachträglich hinfällig macht und dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können; der Arbeitgeber ist jedenfalls nicht zur Vergütung der durch nachträgliche Krankheit „verlorenen“ Überstunden verpflichtet.
Dies bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitgeber einem freigestellten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Abgeltungszahlungen insofern zu leisten hat, als Arbeitszeiten nicht durch Freizeit abgegolten werden können, egal ob der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nun gesund oder krank ist. Der Arbeitnehmer wiederum kann durch Krankheit in der Freistellung keinen Anspruch auf Überstundenausgleich generieren.