Im Frühjahr dieses Jahres hatten wir an dieser Stelle auf ein äußerst praxisrelevantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20 hinweisen. Darin urteile das LAG Düsseldorf, dass der (gesetzliche) Urlaubsanspruch bei sog. „Kurzarbeit Null“ anteilig für jeden vollen Kalendermonat der „Kurzarbeit Null“ gekürzt werden dürfe.
Diese Rechtsansicht ist nun – wie wir es bereits in unserem damaligen Beitrag vermutet haben – durch das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21). Zu beachten ist allerdings, dass diese Kürzung die rechtswirksame Anordnung bzw. Einführung von Kurzarbeit voraussetzt. An einer solchen rechtswirksamen Anordnung bzw. Einführung mangelt es jedoch nach unseren Erfahrungen häufig.
Arbeitgeber sollten dieses höchstrichterliche Urteil bei Urlaubsanträgen ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, um nicht überobligatorischen Urlaub zu gewähren. Bei Bedarf sollte aber die Rechtswirksamkeit der Anordnung bzw. Einführung der Kurzarbeit rechtlich geprüft werden.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen und/oder Unterstützungsbedarf haben, sprechen Sie uns gern an!
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