Haftung des Geschäftsführers oder des Vorstandes bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt für Steuerschulden aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Der Schuldner wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht aus seiner steuerlichen Pflichtenstellung verdrängt.

Das entschied der Bundesfinanzhof am 30.12.2004 zum Aktenzeichen VII B 145/04. Nach der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Sinne von § 21 Absatz 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO können Geschäftsleitung und vorläufiger Insolvenzverwalter nur gemeinsam Verfügungen (zum Beispiel Zahlungen) vornehmen. Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist für die Bezahlung von Steuerschulden also notwendig. Der Bundesfinanzhof führte weiter aus, dass der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand steuerrechtlich nach wie vor zur Zahlung von Steuern nach einer Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt verpflichtet sei und der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht grundsätzlich an der Entrichtung der Steuerzahlung – wenn auch nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters – gehindert sei.

Empfehlung: Vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zahlung auffordern

Insoweit empfehlen wir Geschäftsführern oder Vorständen zur Vermeidung einer eigenen Haftung nach §§ 34, 69 AO den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ersuchen, die fälligen Steuerverbindlichkeiten zu bezahlen. Dieser Aufforderung wird der vorläufige Insolvenzverwalter in aller Regel nicht nachkommen. Wir empfehlen weiterhin, das Schreiben an den vorläufigen Insolvenzverwalter und das ablehnende Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters sicher aufzubewahren, damit die betroffenen Geschäftsführer oder Vorstände im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung nachweisen können, dass sie alles in ihrer Macht stehende unternommen haben, um die Zahlung der Steuerverbindlichkeiten durchzuführen.

 

Bildquelle: Kovak – shutterstock.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert