Großer Wurf oder Rohrkrepierer? – Optionsmodell für Personengesellschaften in Sicht

Mit dem neuen „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ soll vor allem die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden. Doch hält es, was es verspricht? Und was genau bringt das neue Optionsmodell für Personengesellschaften?

Wer erinnert sich nicht mehr an die besagte Pressekonferenz kurz vor Mitternacht am 08.03.2020? Die Bundesregierung verkündete steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Als prominenteste Maßnahme von damals bleibt sicher die temporäre Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% für das 2. Halbjahr 2020 in Erinnerung. Neben dieser und weiterer Maßnahmen, die zum Teil bereits schon wieder ausgelaufen sind, wurde auch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften in Aussicht gestellt. Mehr als ein Jahr später hat das BMF nunmehr den Regierungsentwurf hierfür als „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ vorgelegt. Das Gesetz soll zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Ziel des Gesetzes, das dem Titel nach Großes verspricht, ist nach Aussage des BMF, die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform von Personenhandelsgesellschaften zu stärken. Dazu sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Personenhandelsgesellschaften (insbesondere OHG, KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren können. Das Optionsmodell tritt in Konkurrenz zu der seit 2008 eingeführten Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften; geht jedoch weit über deren Wirkung hinaus.

Die Option soll durch einen unwiderruflichen Antrag der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, wofür eine Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter notwendig sein soll. Der Antrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung als Körperschaftsteuer gelten soll.

Wird der Antrag gestellt, wird für ertragsteuerliche Zwecke ein Formwechsel fingiert. Im Ergebnis treten ertragsteuerlich somit die gleichen Folgen ein, wie bei einem zivilrechtlichen Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Damit im Rahmen der Antragstellung keine negativen ertragsteuerlichen Folgen eintreten, müssen u.a. sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen inkl. der des Sonderbetriebsvermögens, z.B. Grundstücke im Eigentum des Gesellschafters, die der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden, in das Vermögen der optierenden Personengesellschaft übertragen werden oder vorher ausgegliedert werden.

Soweit in der Vergangenheit die Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen wurde, sieht der Gesetzesentwurf in der Option zur Körperschaftsteuer ein die Nachversteuerung auslösendes Moment vor.

Wird zur Körperschaftsteuer optiert, sind nicht entnommene Gewinne auf Ebene der optierenden Personengesellschaft der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen. Bei Entnahme dieser Gewinne durch die Gesellschafter ist wie bei einer Gewinnausschüttung durch eine Kapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Da der Gesetzesentwurf bereits Gewinne der Ausschüttungsbesteuerung unterwirft, deren Auszahlung lediglich verlangt werden kann, sollte vor Antragstellung der Gesellschaftsvertrag der optierenden Personengesellschaft ggf. angepasst werden.

Auf Ebene der Personengesellschaft als steuerliches Eigenkapital ausgewiesene Beträge sind bei Option zur Körperschaftsteuer dem steuerlichen Einlagenkonto gutzuschreiben, um bei Ausschüttung eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden. Allerdings ist die fiktive Verwendungsreihenfolge zu beachten, wonach zunächst ausschüttbare Gewinne und erst nach deren Verbrauch das steuerliche Einlagenkonto als verwendet gilt.

Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschafter sind steuerlich nicht mehr als sog. Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln, sondern so, wie zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter, d.h. Tätigkeitsvergütungen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Zinsen aus der Darlehensgewährung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Der Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer kann von der Personengesellschaft vor Beginn eines Wirtschaftsjahres wieder zurückgenommen werden, um zur alt bekannten Besteuerungssystematik zurückzukehren. Diese Rückkehr wird ertragsteuerlich wie ein Formwechsel von der Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft behandelt. Eine Mindestdauer für die Option sieht der Gesetzesentwurf nicht vor.

Das Optionsmodell soll nicht für Zwecke der Grunderwerbsteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten, d.h. die optierende Personengesellschaft gilt hier weiterhin als Personengesellschaft. Vor diesem Hintergrund könnte das Optionsmodell insbesondere für Personenhandelsgesellschaften mit Immobilienbesitz von Vorteil sein. Bei Thesaurierung der Gewinne könnte durch die Option die weniger aufwendige Besteuerung der Körperschaftsteuer anstelle der Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne erreicht werden; gleichzeitig könnten aber die Vorteile von Personengesellschaften bei der Übertragung von Grundstücke zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschafter gegenüber Kapitalgesellschaften weiter genutzt werden. Allerdings dürfte die verpflichtende Nachversteuerung für bisher dem begünstigen Thesaurierungssteuersatz unterworfene Gewinne und das in vielen Fällen vorhandene funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen im Eigentum der Gesellschafter ein Hindernis für die Option zur Körperschaftsteuer sein.

 

Quelle: © www.fotogestoeber.de/iStock.com

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