„Greisenzuschlag“ als Altersdiskriminierung?

Ist es diskriminierend, wenn Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr zwei Tage Urlaub mehr bekommen als ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern auseinanderzusetzen. Geklagt hatte eine 1970 geborene Frau, die sich benachteiligt sah. 

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich im vergangenen Jahr mit der Wirksamkeit einer tariflichen Bestimmung zu beschäftigen, die in einem Klinikbetrieb ab dem 50. Lebensjahr zwei Tage Urlaub mehr für die Beschäftigten vorsah.

Diesen Mehrurlaub wollte die 1970 geborene Klägerin auch für sich erreichen. Sie betrachtete die unterschiedliche Höhe der Urlaubsansprüche als eine nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung wegen des Alters. Die Regelung sei allein ein tarifpolitisch begründeter Kompromiss gewesen. Ein größeres gesundheitsbedingtes Erholungsbedürfnis sei frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr anzunehmen, wie sich aus einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen ergebe.

Klare Entscheidung in zwei Instanzen

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage jeweils zurückgewiesen. Zwar liege in der entsprechenden Klausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da die jüngeren Arbeitnehmer nun einmal weniger Urlaub erhielten. Die durch die Regelung erzielte Bevorzugung lebensälterer Beschäftigter sei aber objektiv und angemessen. Die Ungleichbehandlung sei daher durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Für einen lediglich tarifpolitisch bedingten Kompromiss ergebe sich nichts. Generell könne man von einem anerkannten Erfahrungssatz ausgehen, dass die physische Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem Alter abnehme. Gerade im Klinikbetrieb, der häufig mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sei, dürfe derart differenziert werden. Schließlich handele es sich lediglich um zwei Mehrtage, so dass sich auch eine nicht zu rechtfertigende Überkompensation der Nachteile gerade nicht ergebe.

Der Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2016, 2 Sa 192/15

 

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