Folgeerkrankungen: Arbeitnehmer muss seine zwischenzeitliche Gesundung beweisen

Wird ein Arbeitnehmer nach einer Krankheit erneut krank, gibt es häufig Streit über die Entgeltfortzahlung. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Es ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten wieder gearbeitet hat oder zumindest arbeitsfähig war.

Die betriebliche Praxis hat häufig Probleme mit der Überschreitung des 6-Wochen-Entgeltfortzahlungszeitraums bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten. Der Arbeitnehmer hat ein deutliches Interesse daran, einen erneuten Entgeltfortzahlungszeitraum zu begründen, weil er dann 100 % Entgeltfortzahlung statt 80 % Krankengeld erhält. Der Arbeitgeber hat ein gegenläufiges Interesse, weil er nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums von der Leistungspflicht komplett frei wird.

In einem Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 – hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Gelegenheit, die geltenden Grundsätze bei Folgeerkrankungen weiter zu präzisieren. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht danach nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet ist, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.

„krank-krank“ oder „krank-gesund-krank“?

Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer vom 09.09. bis einschließlich 20.10.2013 wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17.10.2013 suchte er seinen Hausarzt erneut wegen Schulterschmerzen auf. Am Montag, den 21.10.2013 attestierte ihm der Hausarzt wegen Schulterschmerzen Arbeitsunfähigkeit mit einer Erstbescheinigung bis zunächst zum 05.11.2013. Da der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach Ablauf von 6 Wochen verweigerte, klagte der Arbeitnehmer.

Erst Erfolg, dann zwei Niederlagen

In erster Instanz hatte er Erfolg, zweit- und drittinstanzlich unterlag er jedoch. Das BAG betonte den Grundsatz des Einhalts des Verhinderungsfalls. Mache der Arbeitnehmer einen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch geltend, müsse er im Zweifel den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Verhinderung beweisen. Entgeltfortzahlung komme nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet habe oder jedenfalls arbeitsfähig war. Auch nach Anhörung des am 17.10. und 21.10.2013 behandelnden Arztes konnte der Arbeitnehmer nicht beweisen, erst am 21.10.2013 wegen der Schulterverletzung arbeitsunfähig geworden zu sein.

 

Bildquelle: feel plus – shutterstock.com

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