Eine gerade für Saisonbetriebe sehr praxisrelevante Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.11.2019 getroffen.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2006 als in Vollzeit beschäftigter Bademeister jeweils für die Saison vom 01.04. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt. Seitdem wurde er in den Monaten April bis Oktober entsprechend beschäftigt und vergütet. Mit seiner Klage wollte der Kläger erreichen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristungsabrede am 31.10. eines Jahres endet, sondern darüber hinaus auch jeweils vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres unbefristet fortbesteht. Alle vorherigen Instanzen hatten die Klage abgewiesen.
Befristet oder unbefristet?
Das Bundesarbeitsgericht, bei dem die Sache schließlich landete, führte letztlich aus, die Parteien hätten in ihrem Vertrag aus 2006 nicht etwa eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis bereits unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht sei auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt.
Der Kläger werde auch nicht im Sinne der Schutzbestimmungen des Rechtes über allgemeine Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.
Tipp für die Praxis
Das Urteil schafft erfreuliche Klarheit in Saisonbetrieben. Es bleibt aber zu beachten, dass bei derartiger Vertragsgestaltung dann auch im jeweils nächsten Jahr wiederum Ansprüche des Mitarbeiters auf Tätigkeit und Vergütung bestehen. Sofern indes die Saisonzeiten feststehen, kann der Arbeitgeber durch derartige Befristungen – dies unter Einhaltung der gebotenen Schriftform – vermeiden, jedes Jahr von neuem unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen zu müssen.
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