Er ist ein Kernelement der neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer: der „90%-Test“. Nur wenn dieser Test bestanden wird, ist die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Verschonungsregelungen gegeben. Wir erläutern, was es mit diesem Test auf sich hat, und zeigen anhand einer Beispielrechnung, wo mögliche Fallstricke liegen.
Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes als verfassungswidrig erklärt. Die Richter sahen zwar die grundsätzliche Notwendigkeit für Verschonungsregelungen gegeben, jedoch verstießen die bisherigen Regelungen in ihrer Ausprägung nach Auffassung der Verfassungsrichter gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Der Gesetzgeber hat die notwendig gewordene Erbschaftsteuer-Reform am 4. November 2016 verabschiedet. Ob und inwieweit der Gesetzgeber die Ansprüche der Verfassungsrichter erfüllt hat, ist in der Literatur umstritten. Tatsächlich jedoch sind die Voraussetzungen der Verschonungsregelungen verschärft worden. Insbesondere der neueingeführte 90%-Test nach § 13b Abs. 2 ErbStG stellt eine deutliche Anhebung der Voraussetzungen für Verschonungsregelungen dar.
Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen
Grundsätzlich soll Betriebsvermögen, welches zum großen Umfang aus Verwaltungsvermögen besteht, nicht von den Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes profitieren. Als Verwaltungsvermögen gilt Vermögen, wenn es nicht der betrieblichen Tätigkeit im engeren Sinne dient. Zum Beispiel gelten als Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke sowie Kunstgegenstände, aber auch Finanzmittel wie liquide Mittel oder Forderungen.
Das Bestehen des neueingeführten 90%-Test stellt die Grundvorrausetzung für die Gewährung von Verschonungsregelungen dar. Der 90%-Test ist bestanden, wenn das im Betriebsvermögen enthaltene Verwaltungsvermögen im Verhältnis zum erbschaftsteuerlichen Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 90% beträgt. Bei der Ermittlung der Höhe des Verwaltungsvermögens darf kein Abzug von Schulden erfolgen. Dies war nach alter Rechtslage noch zulässig.
Eine Beispielrechnung
Ein Handelsunternehmen, dessen Bilanz sich zu T€ 1.000 aus Anlagevermögen, T€ 1.000 Forderungen und jeweils zu T€ 1.000 aus Eigenkapital und Schulden zusammensetzt, besteht den neueingeführten 90%-Test nicht. Das Verwaltungsvermögen (hier die Forderungen) über T€ 1.000 im Verhältnis zum Wert des Unternehmens (hier vereinfacht das Eigenkapital) von T€ 1.000 beträgt 100% und liegt somit über 90%. Für das Handelsunternehmen dürfen daher keine Verschonungsregelungen angewendet werden.
Investitionsklausel kann hilfreich sein
Es kann passieren, dass ein Erbfall zu einer Zeit eintritt, an dem durch besondere Umstände der Umfang des Verwaltungsvermögens außergewöhnlich hoch ausfällt. Um etwaige negative Folgen abzuschwächen, hat der Gesetzgeber eine Investitionsklausel in das Gesetz aufgenommen. Verwaltungsvermögen, welches innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Erbfalls in begünstigtes Vermögen investiert wird, wird wie begünstigtes Vermögen behandelt. Voraussetzung für die Investitionsklausel ist ein bereits vom Erblasser vorgefasster Plan und eine hinlänglich konkretisierte Investition.
Durch die Verschärfung der Voraussetzung für die Verschonungsregelungen, müssen Übertragungsvorgänge umfassender vorbereitet werden, um die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Um negative steuerliche Folgen durch Erbfälle zu vermeiden, lohnt es sich, regelmäßig Investitionspläne aufzustellen. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.