Sie ist ein wichtiger Bestandteil in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepaaren: die Wiederverheiratungsklausel. Beim Erstellen ist allerdings Vorsicht geboten. Es gibt verschiedene Varianten der Klausel, die jeweils ihre Tücken haben.
Ehegatten setzen sich in gemeinschaftlichen Testamenten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Erben des Überlebenden werden dann zum Beispiel die gemeinsamen Kinder eingesetzt.
Häufig soll der überlebende Ehegatte keinen Beschränkungen hinsichtlich des geerbten Vermögens unterliegen. Dies soll allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der überlebende Ehegatte wieder heiratet. In sogenannten Wiederverheiratungsklauseln ordnen die Ehegatten an, dass im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nachlass des Erstversterbenden zum Beispiel „den gemeinsamen Abkömmlingen zufallen soll“. Der Erstversterbende möchte die Stellung der eigenen Kinder sichern und vermeiden, dass sein Nachlass über eine Wiederheirat „in fremde Hände“ gerät. Derartige Wiederverheiratungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, aber mit komplizierten Fallstricken ausgestattet. Bei dem Erstellen entsprechender Klauseln ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
Absicherung der Kinder oder Freiheit des überlebenden Ehegatten?
In einer Wiederverheiratungsklausel zur Sicherung der Stellung der Schlusserben (z. B. der gemeinsamen Abkömmlinge) kann sowohl die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge für den Fall der Wiederheirat als auch die Regelung liegen, dass einzelne Vermögensgegenstände oder –werte als Vermächtnis bei Wiederheirat herauszugeben sind. Sehr häufig sind Testamente im Hinblick hierauf nicht eindeutig formuliert. Der Verfasser der Klausel sollte sich fragen, ob die Absicherung der Schlusserben oder die möglichst weitgehende Freiheit des überlebenden Ehegatten in seinem Interesse überwiegt: Die Schlusserben sind bei Vor- und Nacherbfolge besser gesichert, während der überlebende Ehegatte bei der Vermächtnislösung höhere Freiheit genießt.
Vor- und Nacherben: Die Erbschaftslösung
Eine Wiederverheiratungsklausel kann als aufschiebend bedingte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ausgestaltet sein. Hinsichtlich der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bereiten besonders Testamente mit Einheitslösung allerdings häufig Probleme, da diese ja eigentlich gerade keine Vor- und Nacherbfolge vorsehen. Der Erblasser ist hier daher besonders gut beraten, die gewünschte rechtliche Konstruktion der Klausel ausführlich darzulegen. Ist dies nicht geschehen, so wird in Abwesenheit entgegengesetzter Anhaltspunkte häufig angenommen, dass der überlebende Ehegatte auf den Fall der Wiederheirat aufschiebend bedingt (nur) zum Vorerben eingesetzt wurde. Damit können aber auch erhebliche Nachteile für den überlebenden Gatten einhergehen, der überhaupt nicht wieder heiratet. So erfolgt zum Beispiel bei Grundstücken ein entsprechender Vermerk im Grundbuch.
Vollerbe und Vermächtnisnehmer: Die Vermächtnislösung
Wird zugunsten der schlusserben ein durch die Wiederheirat aufschiebend bedingtes Vermächtnis eingesetzt, so betrifft das Vermächtnis zum Beispiel einen Vermögenswert in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Durch diese Konstruktion können schwierige Fragen zur rechtlichen Stellung des überlebenden Gatten vermieden werden. Die Stellung des Vermächtnisnehmers ist allerdings schwächer als die des Nacherben, da Verfügungen des überlebenden Ehegatten (und Vollerben) dem Vermächtnisnehmer gegenüber grundsätzlich wirksam sind. Das Vermächtnis gewährt den Schlusserben einen Vermögensvorteil zudem nur, wenn der überlebende Gatte tatsächlich wieder heiratet. Dieser kann gegebenenfalls Vermögen an einen neuen Partner, den er nicht heiratet, übertragen, ohne dass dem Abkömmling etwas verbleibt.
Hinweis für die Praxis
Die Wiederverheiratungsklausel bietet komplexe Varianten mit einigen Fallen. Verfasser sind gut beraten, die rechtliche Konstruktion genau darzulegen. Zu beachten ist außerdem, dass die bedingte Nacherbfolge im Grundbuch und im Erbschein angegeben werden muss und der Erbschein darzulegen hat, ob die Nacherbfolge nur für einen Erbteil oder für den gesamten Nachlass angeordnet wurde. Dies ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.
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