Zudem drohen den besuchten ausländischen Unternehmen bei Kontrollen Probleme und mögliche Strafen. So können z.B. der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert oder die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaats drohen.
Wofür ist die Bescheinigung A1 überhaupt notwendig?
Wird ein Projekt im Ausland mit eigenem Personal bearbeitet, wären neben der Beitragspflicht für die deutsche Sozialversicherung auch Beiträge im Ausland fällig. Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, sieht das EU-Recht vor, dass bei einer Entsendung weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies gilt für alle EU-Staaten sowie die Schweiz und Norwegen, aber auch für Länder wie Israel, Korea, Japan oder Kanada, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat.
Darüber hinaus werden in einigen Ländern bei einem Arbeits- oder Dienstwegeunfall nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte und der A1-Bescheinigung Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt. Da Mitführungspflicht gilt, sollte die Bescheinigung möglichst vor dem anstehenden Auslandseinsatz beschafft werden – und sei der auch noch so kurz.
Falls versäumt wurde, die Bescheinigung rechtzeitig zu beantragen, lassen sich – zumindest in Deutschland – akute Probleme häufig durch ein Telefonat mit der Krankenkasse klären. Eine Garantie gibt es jedoch nicht.
Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze reagieren zu können, war die Beantragung der A1-Bescheinigung seit Januar 2018 elektronisch möglich. Seit Juli 2019 ist das digitale Verfahren nunmehr obligatorisch. Unternehmen tun daher gut daran, für sämtliche Reisen ins Ausland einen entsprechenden Prozess zu etablieren, der die Beantragung und Mitführung der A1-Bescheinigung sicherstellt.
Genauere Informationen auch zu grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in der EU erhalten Sie zum Webinar der IHK am 23. März oder im Vorfeld schon in diesem Blogbeitrag.
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