Für viele Menschen bedeutet das Coronavirus einschneidendes. So verändert sich nicht nur die Kultur des sozialen Miteinanders sondern auch die Unternehmenskultur. Natürlich geht es dabei um Fragen der Gesundheit, des Gesundheitsschutzes, um Möglichkeiten von Prävention durch Umorganisation der Arbeit und des Arbeitsplatzes wie zum Beispiel durch Einführung von Schichtzeiten und Home-Office.
Wichtig ist aber auch, das Unternehmen und dessen Liquidität zu schützen und damit den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten.
Sechs Schritte können als Sofortmaßnahme helfen:
Erster Schritt: Zunächst ist festzulegen, welcher Liquiditätsbedarf überhaupt notwendig ist (siehe dazu: „https://eep-bloggt.de/corona-virus-sofortmassnahmen-zur-wahrung-der-unternehmensliquiditaet/#more-1932“). Davon abhängig sind die weiteren Maßnahmen:
Zweiter Schritt: Analyse, ob beziehungsweise inwieweit für die Mitarbeiter überhaupt noch Arbeit vorhanden ist.
Wenn nicht mehr genügend Arbeit da ist, bietet sich natürlich für den Übergang an, Überstunden abzubauen, Minusstunden aufzubauen beziehungsweise mit Mitarbeitern zu sprechen, ob diese nicht Urlaub nehmen wollen.Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, einseitig und gegen den Willen des Arbeitnehmers Urlaub anzuordnen. Aber es gibt zum Beispiel ja die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu bitten, noch nicht verplanten Resturlaub zu nehmen, mit dem Hinweis, dass Urlaub ansonsten am Jahres Ende nicht übertragen wird.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, ist möglich, einzelne oder mehrere Mitarbeiter in Kurzarbeit zu senden. Das setzt aber eine tarifvertragliche Erlaubnis oder eine besondere Vereinbarung mit den Mitarbeitern bzw. dem Betriebsrat voraus. Dabei kann der Arbeitgeber freiwillig Gehaltseinbußen des Arbeitnehmers aufstocken, sofern das Unternehmen hierfür ausreichend Liquidität hat. (siehe dazu näher: https://eep-bloggt.de/kurzarbeit-wegen-des-corona-virus-dringender-handlungsbedarf-was-ist-zu-tun/)
Dritter Schritt: Weiter ist es möglich, einfache Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensliquidität zu treffen. Es gibt die Option von Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, zinslosen Steuerstundungen (siehe dazu: „https://eep-bloggt.de/corona-virus-sofortmassnahmen-zur-wahrung-der-unternehmensliquiditaet/#more-1932“). Ebenso können gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden.
Zusätzlich ist aber nach der gestrigen Mitteilung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wohl relativ unproblematisch möglich, Annuitäten bei bestehenden Bankkrediten von bis zu zwei Monaten aufgrund der Corona Krise auszusetzen, ohne dass das Auswirkungen auf das Rating hat. Der Schuldner wird nach Mitteilung von gestern nicht als ausgefallen gezählt. Hier sollte also schnell Kontakt mit der Hausbank aufgenommen werden.
Vierter Schritt: Wenn diese Maßnahmen zur Liquiditätssicherung nicht ausreichend sind, sollte rein vorsorglich das Zeitfenster zum persönlichen Risiko allokiert werden. Dafür sind Unternehmensverantwortliche in der Pflicht etwas zu tun. Es muss geprüft werden, ob sich die Insolvenzantragspflicht tatsächlich verlängert hat und welche Maßnahmen der Unternehmensverantwortliche dafür treffen muss (siehe dazu näher: https://eep-bloggt.de/information-zur-teilweisen-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-aufgrund-der-corona-krise/)
Fünfter Schritt: In einem fünften Schritt sollte ggf. versucht werden, auch andere Dauerschuldverhältnisse zu stunden. Einvernehmlich ist das natürlich immer mit Vermietern, Leasinggebern, Franchisegebern etc. möglich. Hier haben wir schon eine Reihe von Kulanzlösungen treffen können.
Sollte sich das einvernehmlich nicht umsetzen lassen, kann überlegt werden, ob nicht Ansprüche auf Minderung oder Anpassung aufgrund einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ angesichts der Corona Krise vorliegen. Da es dazu wenig Rechtsprechung bezogen auf den konkreten Fall gibt, ist das mit Unsicherheiten verbunden. Hier sollte vertiefter in die Verträge geschaut werden, ab wann der Vertragspartner ein Recht zur Kündigung hat. Wenn das erst bei zwei aufeinander folgenden Rat der Fall ist, kann zumindest eine Überlegung sein, zunächst einmal eine Rate auszusetzen. Das hilft natürlich auch nur kurzfristig und setzt dann wiederum den Vertragspartner, der vielleicht seinerseits pressierende Verpflichtungen hat, unter Zugzwang. Deshalb ist es sinnvoller, miteinander zu sprechen, um gemeinsam Zeit zu gewinnen, zu überlegen, wer in welcher Form die Förderprogramme der Banken in Anspruch nehmen kann.
Sechster Schritt: Inanspruchnahme von neuen Krediten:
Nach Gesprächen mit vielen Bankverantwortlichen ist hier auch über die Hausbanken eine vereinfachte Kreditinanspruchnahme möglich (wie von der Bürgschaftsbank, der MBG und der IB schon angekündigt):
Einzureichen sind im vereinfachten Verfahren:
o Aktuell vorliegende Jahresabschlüsse
o Ggf. Selbstauskunft der Gesellschafter bei persönlicher Haftung (hier sind je nach Hausbank vermutlich auch Bürgschaften nötig)
o Aktuelle Zwischenzahlen
o Herleitung des Kapitalbedarfs für 2020 (also Finanzierung von Miete, Versicherung, Kurzarbeitergeld etc.)
o Letzter Kreditbeschluss der Hausbank (inkl. PD des letzten Ratings)
o Unterlagen zu Gesellschaftsverhältnisse (z.B. Organigramm)
Der Haken für viele Unternehmen (Stand 20.03.20, 09:30 Uhr):
1) Die Hilfen sind zwar schneller (binnen 14 Tagen) und einfacher, aber nur mit „normalen Zinsen“ möglich (2 bis 7% p.a.)
2) Es besteht die Gefahr, dass das Unternehmen in die „Intensivbetreuung“ bei der Bank rutscht und die Kreditaufnahme negative Auswirkungen auf das künftige Rating hat.
Zur weiteren Liquiditätssicherung wird auch ein vereinfachtes Verfahren für Kurzkredite von sechs Monaten zur Überbrückung überlegt, weil das Kurzarbeitergeld zwar jetzt schon für März 2020 beantragt werden kann, aber eventuell erst nach etlichen Wochen ausgezahlt wird. Möglich könnte dann eine vereinfachte Abtretung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld an die Bank sein, die dann für eine rechtzeitige Auszahlung an die Arbeitnehmer sorgt.
Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Bild: ilkercelik /shutterstock