Corona-Krise: Liquiditätshilfen durch das Corona-Maßnahmenpaket, weitere Neuerungen und Vorsicht bei Neugeschäft

Tiefgreifende Einschnitte durch die Corona-Pandemie in die Wirtschaft sind erkannt – die Politik sucht nach Lösungen.
Während Dr. Daniel Stelter bereits ein „künstliches Wirtschaftskoma“ vorschlägt, nach dem die Gesellschaft den Unternehmen über die Finanzämter die Umsatzausfälle ersetzen soll, versucht es die Bundesregierung mit einem Maßnahmenpaket als „Flickenteppich“.

Über den aktuellen, heute vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf soll im Laufe dieser Woche noch der Bundesrat entscheiden, wobei eine Zustimmung als sehr wahrscheinlich gilt (siehe A und B).

Weiter unten dann Hinweise vor allem zum Stand von Zuschüssen und Fördermitteln (siehe C) und zu Gefahren beim Neugeschäft (siehe D).

Obwohl sich noch Änderungen ergeben und Finanzhilfen zumeist noch nicht beantragt werden können, fassen wir angesichts zahlreicher Anfragen und einer Reihe von Medienmeldungen den Stand vom 25.03.2020 um 17.00 Uhr und die zu erwartenden Pakete zusammen, damit Sie sich darauf einstellen können, inwieweit Sie darüber hinaus Vorsorge treffen sollten (siehe z.B.: https://eep-bloggt.de/corona-virus-aktualisierte-massnahmen-fuer-unternehmen/).

A. Für Unternehmen sieht der Entwurf folgende Hilfen vor:

I. Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen

  Unternehmen sollen bis zum 30.06.2020 ihre Leistung (Geld- oder andere Leistung) verweigern dürfen, wenn infolge der Corona-Krise

–          das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

–          dem Unternehmen die Leistung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich wäre.

Negative Folgen (Vollstreckung, Schadensersatzansprüche, insbesondere Verzugszinsen etc.) sollen für den Unternehmer dann ausgeschlossen sein.

Können wir Ihnen nun risikolos empfehlen, nicht mehr zu leisten?

Nein! Denn der Entwurf enthält eine Reihe von Einschränkungen, die diese Entlastungen relativieren.

  1. Das Verweigerungsrecht gilt nur für Kleinstunternehmer. Darunter fallen allein Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter haben und bis max. 2 Mio. Euro Jahresumsatz erzielen. Alle übrigen Unternehmen sind nicht zur Verweigerung ihrer Leistung berechtigt.
  2. Das Verweigerungsrecht besteht nur bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 (hier unterscheiden sich Gesetzestext und -begründung) geschlossen wurden. Darüber hinaus gilt es nicht für Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge und Arbeitsverträge.

Das bedeutet zunächst einmal, dass Sie nicht einfach jede Vertragsleistung verweigern können. Verweigern dürfen Sie nur Leistungen, die aus einem Vertrag herrühren, der auf wiederkehrende, also regelmäßige Leistungen gerichtet ist.

Eine zusätzliche Einschränkung liegt darin, dass der Vertrag auch „wesentlich“ sein muss. Das sollen nach dem Entwurf nur Verträge sein, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Betriebes erforderlich sind.

Was bedeutet das konkret?

Nach der Gesetzesbegründung sollen vor allem Verträge über Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation und Pflichtversicherungen erfasst sein. Daneben soll auch ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn der Unternehmer wiederkehrende Dienstleistungen erbringt, die er nun nicht mehr erfüllen kann (etwa weil er nicht mehr in Kontakt mit dem Vertragspartner treten darf oder weil die Mitarbeiter nicht mehr arbeiten können) sowie für Rückgewähransprüche und Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, die vor Inkrafttreten der Regelung entstanden sind.

Nichtsdestotrotz verbleibt nach dem Gesetzesentwurf das Risiko, ob ein Vertrag wesentlich ist, beim Unternehmer. Hier wäre gerade in diesen ohnehin schon unsicheren Zeiten mehr Rechtssicherheit wünschenswert gewesen.

  1. Das Verweigerungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn die Nichtleistung gleichzeitig beim Gläubiger dazu führen würde, dass dessen Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebes gefährdet würden.

Damit soll die bloße Verlagerung der Liquiditätsschwierigkeiten vom Schuldner auf den Gläubiger verhindert werden. Dem Schuldner dürfte hier wohl nicht auferlegt werden, selbst zu prüfen, ob die beruflichen oder privaten Grundlagen des Gläubigers gefährdet sind. Auf der anderen Seite fragt man sich, ob für den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts schon ausreichend ist, wenn der Gläubiger eine Gefährdung entsprechend behauptet?

Damit ist also ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben, bei dem fast völlig unklar ist, wie weit es geht und wo es genau hilft. Natürlich gibt es klare Fälle: Der Restaurantbesitzer (mit weniger als 9 Mitarbeitern) hat pandemiebedingt geschlossen und braucht nun seine Strom- und Wasserrechnung bis 30.06.20 nicht zahlen. Er sollte sich aber bis dahin um einen Kredit bemühen, da er sonst ab Juli nicht in der Lage sein dürfte, alles „auf einen Schlag“ zu zahlen.

Was aber ist bei anderen Verbindlichkeiten? Wenn ein Elektriker einen Dauerbezug seiner Ware hat, darf er Zahlungen nun auch verweigern?

Angesichts der genannten Einschränkungen und Unsicherheiten empfiehlt sich vorrangig eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner, bevor Sie als Schuldner Ihre Leistung unberechtigt verweigern.

In jedem Fall tritt das Leistungsverweigerungsrecht nicht automatisch ein, sondern muss gegenüber dem Vertragspartner erhoben werden!

 

II. Kündigungsschutz für Mieter und Pächter

Für Vermieter von Gewerbegrundstücken und -räumen soll das Kündigungsrecht eingeschränkt werden (für Pachtverhältnisse gilt das entsprechend). Bisher konnten Vermieter bereits dann fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete in Verzug war. Das soll sich jetzt ändern.

Als Mieter sind Sie zwar weiterhin zur Zahlung  der Miete verpflichtet. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis aber nicht kündigen, wenn die Mietschulden auf der Corona-Krise beruhen. Der Zusammenhang zwischen Corona-Krise und Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Bei Unternehmen, die von der behördlichen Zwangsschließung betroffen sind, soll dafür ein einfacher Hinweis auf die Schließung bereits ausreichen. Im Übrigen dürfte eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ausreichend sein.

Der Kündigungsschutz soll bis zum 30.06.2022 bestehen bleiben. Das bedeutet, dass Sie als Mieter nach dem Gesetzesentwurf vom 30.06.2020 an über zwei Jahre Zeit haben, einen zur Kündigung berechtigenden Rückstand auszugleichen.

Achtung: Eine Kündigung aus anderen Gründen ist in dieser Zeit aber nach wie vor uneingeschränkt möglich! Andere Mietschulden als die zwischen 01.04. und 30.06.20 müssen Sie aber zahlen.

Der große Wermutstropfen: Die Erleichterungen gelten nur für das Kündigungsrecht. Ein Leistungsverweigerungsrecht wie oben beschrieben steht Ihnen als Mieter hingegen nicht zu. Weil die Miete weiterhin zum Monatsanfang fällig ist, laufen Zinsen wegen Verzugs weiter.

Die Zurückhaltung der Miete kann deshalb zwar kurzfristig Liquidität verschaffen. Die „große Keule“ kommt aber später, wenn zusätzlich zur rückständigen Miete auch noch Zinsansprüche bestehen.

Aus unserer Sicht bleibt eine einvernehmliche Regelung aber dennoch besser. Hier lassen sich interessengerechtere Lösungen finden, denn auch der Vermieter hat laufende Verbindlichkeiten. Denkbar ist z.B. eine zinslose Stundung der Nettomiete. Im Gegenzug werden Dauerposten wie Betriebskosten weitergezahlt.

Hier haben wir schon eine Reihe von Kulanzlösungen treffen können.

   

III. Vereinfachte Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen

Auch im Bereich des Gesellschaftsrechts soll es Erleichterungen für Unternehmen geben.

Insbesondere bei Aktiengesellschaften stellte sich in jüngster Zeit folgendes Problem:

Die bestehenden Versammlungsverbote, die durch das am Wochenende erlassene bundesweite Kontaktverbot noch weiter verschärft wurden, machen die Durchführung von Hauptversammlungen derzeit faktisch unmöglich. Börsennotierten Unternehmen blieb keine andere Wahl, als ihre Hauptversammlung abzusagen.

Das führt nicht nur zu einer Verzögerung der Dividendenausschüttung. Schlimmstenfalls können auch dringende Satzungs- und Strukturentscheidungen, die auf Grund der Corona-Krise zu treffen sind, nicht beschlossen werden.

Um Aktiengesellschaften langfristig handlungsfähig zu halten, sieht der Entwurf die vorübergehende Zulassung von virtuellen Hauptversammlungen vor.

Die Online-Teilnahme an einer Hauptversammlung mit elektronischer Stimmabgabe ist zwar auch schon vorher möglich gewesen, wenn die Satzung das entsprechend vorsah.

Nach bisher geltendem Recht setzte sie aber eine tatsächlich stattfindende Präsenzversammlung voraus. Zu dieser mussten auch grundsätzlich alle Aktionäre geladen werden, d.h. ihnen musste die präsente Teilnahme an Ort und Stelle ermöglicht werden. Anderenfalls drohte die Anfechtbarkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.

Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Vorstände von Aktiengesellschaften nun beschließen können, ihre gesamte Hauptversammlung inklusive Beschlussfassung virtuell abzuhalten, und zwar auch ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung. Fragen können ggf. bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.

 

Weitere wichtige Änderungen im Überblick:

o   Die Ladungsfrist für die Hauptversammlung wird von bisher 30 auf 21 Tage verkürzt.

o   Der Vorstand wird ermächtigt, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.

o   Eine Hauptversammlung muss nicht mehr, wie bisher, innerhalb Achtmonatsfrist des Geschäftsjahrs durchgeführt werden, sondern nunmehr lediglich „innerhalb des Geschäftsjahres“.

Die Änderungen gelten für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften (SE), General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Für GmbHs existiert zwar das Umlaufverfahren als gesetzliche Alternative zu Präsenzversammlungen.

Voraussetzung hierfür war aber bislang, dass alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen.

Nach dem neuen Maßnahmenpaket können Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Die Regelungen sollen zunächst nur für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesjustizministerium ggf. auf das Jahr 2021 verlängert werden.

ANMERKUNG: Eine Änderung für Personengesellschaften ist hingegen nicht geplant. Für Personengesellschaften ist eine bestimmte Form der Beschlussfassung ohnehin nicht vorgesehen. Hier genügt die schriftliche Abstimmung oder eine anderweitige Verständigung der Gesellschafter untereinander, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes vorsieht.

 

IV. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Hier zeichnen sich ebenfalls weitere Erleichterungen ab, dazu folgen Hinweise separat.

 

B. Für Verbraucher sind folgende Hilfen vorgesehen:

I. Leistungsverweigerungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen

Für Verbraucher bestehen hier im Vergleich zum Unternehmer im Wesentlichen keine Unterschiede.

Die Zahlung darf bis zum 30.06.2020 verweigert werden, wenn sich die Zahlungspflicht aus einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis ergibt, das vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sollen bei Verbrauchern solche sein, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Das betrifft aber auch hier vor allem Leistungen der Grundversorgung (Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation).

 

II. Kündigungsschutz für Mieter

Auch für Wohnraummieter gelten insoweit keine Unterschiede im Vergleich zur Gewerberaummiete (s.o.).

 

III. Automatische Stundung von Krediten

Dagegen enthält das Maßnahmenpaket für Verbraucher, die laufende Darlehensverträge zu bedienen haben, im Gegensatz zu Unternehmen eine begrenzte Stundungsmöglichkeit.

So sollen bei Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, die zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Zahlungsengpass des Verbrauchers durch Auswirkungen der derzeitige Corona-Pandemie verursacht worden ist.

Kündigungen durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gewährten Sicherheit sollen bis zum Ablauf der Stundung, also 30.06.2020 nicht erfolgen dürfen. Die Vertragslaufzeit dürfte sich jedoch um die gestundeten Monate verlängern.

Die entsprechende Verordnung kann durch die Bundesregierung auch nachträglich noch auf Kreditverträge von Kleinstunternehmen erweitert werden.

Soweit die Stundung jedoch dazu führen würde, dass auch der Darlehensgeber in ernste finanzielle Schwierigkeiten gerät, soll die Möglichkeit der Stundung hingegen nicht möglich sein. Wird die Stundungsmöglichkeit, wie derzeit im Gesetzesentwurf vorgesehen, durch Bundestag und Bundesrat beschlossen, so dürfte aufgrund dieser vorgesehenen Ausnahme die Stundung erst nach Durchführung einer Einzelfallprüfung empfehlenswert sein.

Da viele Kreditinstitute aber auch so zu einer Stundung zumindest für zwei Monate bereit sind, empfiehlt sich ein Gespräch mit Ihrer Hausbank!

 

C. Auch abseits des Maßnahmenpakets sind bereits weitere finanzielle Hilfen angekündigt:

Erweiterung der staatlichen Förderprogramme:

o   Soforthilfeprogramme Bund / Land:

Die Bundesregierung plant das bereits bestehende Kreditprogramm für mittelständische Unternehmen um Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige zu ergänzen. Im Gespräch sind Zuschüsse in Höhe von 9.000,00 bis 15.000,00 Euro für maximal drei Monate. Die Antragstellung sowie die Abwicklung des von Bund geschaffenen Soforthilfeprogramms soll in Schleswig Holstein über die Investitionsbank erfolgen (IB.SH). Zur Zeit ist noch keine Antragstellung möglich. Das Wirtschaftsministerium sowie die IB.SH derzeit noch daran arbeiten, die Antragstellung zeitnah zu ermöglichen.

 

o   Fördermittel des Bundes:

Für Unternehmen stellte der Bund bereits am Montag ein umfangreiches Kreditprogramm der KfW bereit (KfW Sonderprogramm 2020). Die Hilfen erfolgen hierbei über die Gewährung von KfW-Darlehen, die  – je nach Liquiditätsbedarf und Unternehmensgröße – unterschiedliche Zinssätze und Laufzeiten vorsehen. Die Darlehensmittel werden sowohl für Investitionen als auch für Betriebsmittel, Warenlager und dem Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen / Beteiligungen gewährt. Förderausschlüsse bestehen jedoch u.a. für die Umschuldung von bis zum 12.03.2020 gewährten Krediten, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen, Prolongationen und In-Sich-Geschäfte. Die Zinssätze sollen je nach Bonität des Unternehmens zwischen 1,00 % und 2,14 % pro Jahr betragen. Tilgungsfreie Zeiträume sind je nach gewähltem Förderprogramm ebenfalls vorgesehen.

Antragsberechtigt für die Förderprogramme des Bundes sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und ihren Sitz in Deutschland haben sowie Unternehmer oder Freiberufler in Deutschland. Bei durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geratene Unternehmen soll eine Antragstellung nach Information der KfW nur möglich sein, wenn das antragstellende Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war und für das Unternehmen bei Annahme einer sich wieder stabilisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation eine positive Fortführungsprognose besteht.

Beantragt werden können die Fördermittel des Bundes über die jeweilige Hausbank. Eine direkte Antragstellung bei der KfW ist nicht möglich. Jede Hausbank entscheidet zudem selbst, ob es den Antrag eines Unternehmens auf Erhalt von Fördermitteln des Bundes unterstützt.

 

o   Förderprogramme des Landes Schleswig-Holstein:

Das Land Schleswig – Holstein hat in Ergänzung der Förderprogramme des Bundes eigene Förderprogramme aufgelegt. Diese bestehen – je nach Unternehmensgröße – in Zuschüssen oder in Darlehen zu unterschiedlichen Konditionen.

Zuschüsse aus dem Corona-Soforthilfeprogramm sollen in Höhe von EUR 2.500,00 für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige bis max. EUR 10.000,00 für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften möglich sein.

Mittel aus dem Mittelstands-Sicherungsfonds des Landes Schleswig-Holstein sollen in Form von Krediten bis max. EUR 750.000,00 durch Gewerbetreibende und Selbständige beantragt werden können, die unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Corona-Krise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Die Kredite werden voraussichtlich eine Laufzeit von 12 Jahren haben, von denen bei einer Kreditsumme von bis zu EUR 50.000,00 zwei Jahre tilgungsfrei und fünf Jahre zinsfrei und bei einer Kreditsumme bis zu EUR 750.000,00 fünf Jahre tilgungsfrei sein sollen. Der für die Kredite anfallende Zinssatz steht noch nicht fest.

Die Antragstellung für Mittel aus den Förderprogrammen des Landes Schleswig – Holstein erfolgt über die Hausbank durch eine formlose Anfrage an die Finanzierungskoordinatoren der IB.SH. Soweit die für das jeweilige Förderprogramm benötigten Unterlagen vorliegen, erfolgt die Entscheidung über den Antrag in einem Expressverfahren.

 

o   Förderprogramme Hamburg:

Auch die Hamburgische Investitions- und Förderbank hat in Ergänzung der Förderprogramme des Bundes eigene Förderprogramme aufgelegt. So soll es auch in Hamburg unbürokratischer Zuschüsse für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler aus Hamburg geben, die von den städtischen Corona-Allgemeinverfügungen betroffen und unmittelbar in existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Diese Zuschüsse sollen nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Zuschusshöhe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten. Solo-Selbständige sollen Zuschüsse von EUR 2.500 Euro und Unternehmen von EUR 5.000 bis max. EUR 25.000 Euro erhalten.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, bei der IFB für Betriebsmittel Kredite in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 für kleinere und mittlere Unternehmen mit Sitz in Hamburg zu beantragen.

Ähnlich wie in Schleswig Holstein sind die geplanten Programme jedoch noch nicht abschließend umgesetzt. Anträge können daher erst in nächster Zeit gestellt werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim IFB Beratungscenter Wirtschaft unter foerderlotsen@ifbhh.de. Die Stadt Hamburg hat für Fragen zu den Förderprogrammen zudem eine Emailadresse eingerichtet:  schutzschirmcorona@fb.hamburg.de

 

o   Förderprogramme Mecklenburg-Vorpommern:

Auch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft verabschiedet. Die hierin vorgesehen Maßnahmen umfassen jedoch in erster Linie ein Sonderprogramm für Landesbürgschaften sowie rückzahlbare Zuschüsse.

Die genauen Unterlagen zum Antrag auf Gewährung von Zuschüssen durch das Land Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Kulturschaffende erhalten Sie mit diesem Dokument: Antrag-Coronahilfe-Maez-2020 (1).pdf

Nähere Informationen zu den bestehenden Förderoptionen des Bundes und der Länder Schleswig Holstein und Hamburg sowie zu den für einen Antrag notwendigen Unterlagen können Sie bei Ihrer Hausbank erhalten, über die auch eine eventuelle Antragstellung läuft. Weitere Informationen erhalten Sie zudem über die Förderlotsen der IB.SH sowie die Internetseiten der KfW und der IFB Hamburg:

Maßnahmen des Bundes: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Maßnahmen des Landes Schleswig-Holstein: https://www.ib-sh.de/corona-informationen/

Maßnahmen des Landes Hamburg: https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

 

Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen: In einigen Bundesländern werden geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bereits auf Null herabgesetzt und dann erstattet.

Krankenkassenbeiträge: Bei den Krankenkassen können Sie nun einen Antrag auf zinslose Stundung stellen oder die Beitragsreduzierung auf Grund der Zahlung von Kurzarbeitergeld mitteilen bzw. eine Verrechnung der Beitragsansprüche mit dem Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesregierung beantragen. Eine einheitliche Abstimmung der Krankenkassen zum Umgang mit solchen Anträgen ist nach unseren Informationen in Arbeit.

Beiträge zur Berufsgenossenschaft: Die Berufsgenossenschaften bieten ihren Mitgliedsbetrieben die zinslose Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung an. Der Antrag kann bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft gestellt werden.

Entschädigung für Kinderbetreuung: In das Infektionsschutzgesetz soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle wegen notwendiger Kinderbetreuung aufgenommen werden, wenn die Schule oder Kita durch behördliche Anordnung geschlossen wurde. Danach sollen Eltern von Kindern unter zwölf Jahren Anspruch auf eine Kompensation in Höhe von 67 Prozent ihres Nettoeinkommens (jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.016,00 Euro) für sechs Wochen haben, wenn sie wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

GEMA-Gebühren: Die GEMA hat bekanntgegeben, dass für Lizenznehmer rückwirkend ab dem 16.03.2020 alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für den Zeitraum ruhen, in dem sie ihren Betrieb auf Grund behördlicher Anordnungen schließen müssen. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen.

 

D. Neugeschäft und Höhere Gewalt

Die bisherigen klassischen „höhere Gewalt-Klauseln“ bzw. „force majeure-Klauseln“ dürften für künftige Fälle nicht mehr ausreichen, weil Corona mittlerweile bekannt und damit kein unvorhergesehenes Ereignis ist.

Wir empfehlen daher für Neugeschäft Regelungen zu Verzug von Lieferung und Leistungen zu treffen und Anpassungsmechanismen bei längerfristigen Verträgen für nachträgliche wesentliche nachteilige Veränderungen, wie z.B. bei Preisen, vorzusehen.

Für die Vergangenheit ist eine Option zu prüfen, ob aufgrund „höherer Gewalt“ oder „Störung der Geschäftsgrundlage“ Vertragsanpassungen oder -aufhebungen in Betracht kommen (https://eep-bloggt.de/corona-virus-aktualisierte-massnahmen-fuer-unternehmen/).

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden!

Bild: Ormalternative /shutterstock

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