Corona Krise: Gesetzesentwurf zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG)

Am 25.03.2020 beschloss der Bundestag anlässlich der sog. Coronakrise weitreichende Gesetzesänderungen im Bereich des Insolvenzrechtes. Am 27.03.2020 wird der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammen kommen und sich mit dem CorInsAG befassen.

Ziel der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgeschlagenen insolvenzrechtlichen Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.

Im Wesentlichen sind Gegenstand folgende Regelungen:

  • Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.
  • Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
  • Schaffung von Anreizen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten (Haftungserleichterungen und Einschränkung des Anfechtungsrisikos).
  • Einschränkung des Rechts der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen
  • Befristung bis zum 30. September 2020 (Verlängerungsmöglichkeit durch Verordnung bis zum 31. März 202).

 

I. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Rückwirkend ab 1. März 2020 (voraussichtliche Geltung des Gesetzes) wird die Insolvenzantragspflicht unter den Voraussetzungen des § 1 CorInsAG ausgesetzt und auch bestimmte Folgen der Insolvenzantragspflicht abgemildert.

Für bestimmte Personen (insbesondere Geschäftsleiter, wie Geschäftsführer und Vorstände) gibt es bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung (z.B. § 15 a InsO). Eine Verletzung dieser Pflicht kann sowohl strafrechtliche Folgen als auch die persönliche zivilrechtliche Inanspruchnahme der Geschäftsleiter nach sich ziehen.

Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. März 2020 soll den Fällen gerecht werden, in denen die Frist des § 15 a Absatz 1 Satz 1 InsO bereits läuft oder abgelaufen ist, neue Finanzierungen bereits gewährt, Leistungen aufgrund von Vertragsbeziehungen bereits erbracht wurden oder Zahlungen, welche nach der Neuregelung zulässig sind, bereits getätigt werden mussten, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Dies bedeutet, dass es in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 nach der jetzigen Formulierung keine Pflicht zur Insolvenzantragstellung geben wird, es sei denn

  1. die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) beruht nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) oder
  2. es bestehen keine Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Darüber beinhaltet der Entwurf die Vermutung, dass für den Fall, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, eine spätere Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und zusätzlich, dass grundsätzlich Aussichten darauf bestehen, eine später eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Durch diese Vermutung soll der Antragspflichtige entlastet werden. Ist das Unternehmen am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig, soll mit der Vermutung gewährleistet werden, dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklung in keiner Weise zulasten des Antragspflichtigen gehen.

Die Vermutung ist jedoch widerlegbar. Allerdings schlägt der Entwurf in der Begründung vor, dass höchste Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sind. Eine Widerlegung kann nur in solchen Fällen in Betracht kommen, bei denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die COVID-19-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte.

Der Entwurf führt in der Begründung aus, dass die Vermutungsregelung nichts an der Beweislast ändert. Selbst der Schuldner, der am 31.12.2019 zahlungsunfähig war, ist ab März 2020 grundsätzlich erst mal nicht insolvenzantragspflichtig. Nach jetzigem Stand hätte derjenige, der sich darauf beruft, dass der Insolvenzgrund nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder dass es keine Aussichten gab die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, diese Tatsache zu beweisen.

 

II. Folgen der Aussetzung (insbesondere Haftung und Anfechtung)

In § 2 CorInsAG werden die Folgen der Aussetzung beschrieben.

 

a) Haftung der Geschäftsleiter

Zum einen wird die Geschäftsleiterhaftung (z.B. Geschäftsführer oder Vorstände) für die Zeit der Aussetzung eingeschränkt. Es wird für diese Zeit voraussichtlich eine Vermutung dafür geben, dass die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgte Zahlungen (insbesondere solche die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, die Wiederaufnahme ermöglichen oder aber auch der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen), als mit der Sorgfalt eines ordentlichen gewissenhaften Geschäftsleiters erfolgt sind. Dies ist eine Erleichterung im Hinblick auf die bisherige Rechtslage, denn bislang musste der Geschäftsleiter sich entsprechend entlasten, was äußerst schwierig war.

 

b) Rückzahlungen auf während der Zeit gewährte Kredite

Liquiditätshilfen werden anfechtungsrechtlich für einen bestimmten Zeitraum privilegiert. Jedem Anfechtungstatbestand (§§ 129 ff InsO) ist gemein, dass eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen muss. Nur dann ist eine Rechtshandlung nach der InsO anfechtbar und der Masse zurück zu gewähren.

Der Entwurf sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Rückzahlungen auf die ab 1. März 2020 gewährten Liquiditätshilfen die Gläubigerbenachteiligung verneint wird, so dass eine Anfechtung nach der InsO nicht möglich ist.

Erfolgt bis zum 30. September 2023 eine Rückgewähr eines in diesem Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredites (also 1. März 2020 bis 30. September 2020), werden diese Rückzahlungen folglich anfechtungsrechtlich besser gestellt. Gleiches gilt für die im Aussetzungszeitraum (1. März 2020 bis 30. September 2020) bestellte Sicherheiten zur Absicherung eines solchen Kredites.

Ebenfalls nicht gläubigerbenachteiligend sollen Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen sein, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Bei diesen Forderungen gilt die Privilegierung jedoch nur für die Rückzahlung, nicht für deren Besicherung.

Nach der Begründung ist jedoch Voraussetzung, dass es sich um neue Kredite und damit um frische Liquidität handelt. Prolongation oder die Kreditierung von Altforderungen sollen hiervon nicht umfasst sein.

Solche Neukreditgewährung und auch die Besicherung unter den oben genannten Voraussetzungen werden ebenfalls als nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) eingeordnet. Die Gewährung von Sanierungskrediten wird mithin ebenfalls erleichtert.

 

c) Anfechtung kongruenter Deckungsleistungen

So genannte kongruente Rechtshandlungen (also solche, auf die der andere Teil eine Sicherung oder Befriedigung erhalten hat, die dieser in der Art und der Zeit zu beanspruchen hatte) sind während der Zeit, in der die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung ausgesetzt ist, nicht anfechtbar (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 CorInsAG). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

Die Nichtanfechtbarkeit soll nach dem Vorschlag auch für bestimmte abschließend aufgezählte inkongruente Deckungsleistungen gelten. So wird vorgeschlagen, Leistungen an Erfüllung statt (z.B. Ware statt Geld) oder erfüllungshalber, Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist, ebenfalls als nicht anfechtbar zu behandeln.

Solche inkongruente Rechtshandlungen wären ursprünglich nach der alten Rechtslage unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar gewesen. Dies soll nach dem Entwurf nunmehr ausgeschlossen werden. Auch die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen sollen nicht zur Anfechtbarkeit führen.

Hier wird es sicherlich noch Diskussionen geben, insbesondere bei der Zahlung durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, wenn nicht der Schuldner selbst insolvent wird, sondern der Dritte. Nach alter Rechtslage könnte nämlich, wenn die Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner nicht mehr werthaltig ist, eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO des Dritten vorliegen. Wird also der Dritte insolvent, könnte der dortige Insolvenzverwalter unter Umständen anfechten, es sei denn, auch dieser Fall soll umfasst sein. Aus dem Wortlaut lässt sich dies leider nicht so ohne weiteres ersehen.

Welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Regelungen auf die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) hat, die nicht unmittelbar an die Insolvenzantragspflicht (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit), sondern an den Vorsatz die Gläubiger zu benachteiligen, anknüpft, kann noch nicht abgesehen werden. Wer den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners selbst bei kongruenten Deckungsleistungen kennt, dürfte wenig schutzwürdig sein. Der jetzige Entwurf ordnet auch nicht jede kongruente Deckungsleistung als anfechtungssicher sein. Denn die Nichtanfechtbarkeit gilt nach dem Entwurf nicht, wenn dem anderen Teil (Gläubiger) bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

 

d) Verkürzung von Zahlungszielen und Zahlungserleichterungen

Nach § 2 Nr. 4 d) und e) gilt die Nichtanfechtbarkeit entsprechend für die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Grundsätzlich ist eine vor Fälligkeit der Forderung geleistete Zahlung nicht kongruent, sondern inkongruent. Sollte der Gläubiger also langfristige Zahlungsziele mit seinem Schuldner vereinbart haben und der Schuldner zahlt vor Fälligkeit, könnte dies wiederum gefährlich werden, wenn § 2 Nr. 4 d) nicht auch diese Fälle meint. In der bisherigen Begründung heißt es lediglich:

„Der Schutz einer Verkürzung von Zahlungszielen verfolgt demgegenüber den Zweck, Vertragspartnern einen weitergehenden Anreiz für eine Fortsetzung der Lieferbeziehungen zu bieten. Wenn z. B. ein Lieferant betriebsnotwendiger Bauteile nur dann zur Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens bereit ist, wenn die bisher in einem Rahmenvertrag vereinbarten Zahlungsfristen verkürzt werden, sollte er nicht allein deshalb zu einer vollständigen Vertragsbeendigung gedrängt werden.“

Gedacht ist also an die Fälle, in denen die Zahlungsziele neu durch die Parteien definiert werden. Zahlt der Schuldner vor Fälligkeit aus eigener Entscheidung, bleibt die Zahlung inkongruent, so dass die Regelungen möglicherweise nicht weiterhelfen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die vor dem 1. März 2020 begründet worden sind.

Vereinbaren die Parteien in der Aussetzungszeit z.B. neue echte Warenkredite müsste für die Zahlungen § 2 Nr. 2 CorInsAG greifen. Laut Begründung soll die Regelung nämlich auch für Warenkredite gelten. Für Warenkredite, die folglich in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 gewährt werden und die dann bis zum 30. September 2023 zurückgewährt werden, müssten diese Zahlungen als nicht gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 2 Nr. 2 angesehen werden. Die Anfechtbarkeit müsste ausgeschlossen sein. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass an keiner Stelle definiert wird, wann tatsächlich ein Warenkredit vorliegt. Es bleibt abzuwarten, ob z.B. die Vereinbarung von langfristigen Zahlungszielen darunter fällt.

 

III. Eröffnungsgrund bei Gläubigeranträgen

Für einen Zeitraum von drei Monaten ab Verkündung des neuen Gesetzes wird verhindert, dass von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen, die am 1. März 2020 noch nicht insolvent waren, durch Gläubigerinsolvenzanträge in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden können. Die Regelung gilt nicht für außerhalb der Insolvenzordnung geregelte Antragsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere für Antragsrechte nach § 46b Absatz 1 KWG und § 312 Absatz 1 VAG.

Auch diese Regelung wird rückwirkend ab 1. März 2020 gelten, betrifft aber nach ihrem Wortlaut nur Anträge, bei denen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht über die Insolvenzeröffnung entschieden worden ist.

 

IV. Was kann ich tun?

a) Unternehmen sollten zum jetzigen Zeitpunkt sicherstellen, dass sie belegen können, dass Sie zum Stichtag (31.12.2019) zahlungsfähig waren. In einem Insolvenzverfahren wird die Zahlungsunfähigkeit z.B. dadurch belegt, dass Forderungen zur Tabelle angemeldet werden, die zu dem Stichtag fällig waren und bis zur Eröffnung nicht getilgt wurden. Unternehmen sollten kontrollieren, ob es ausstehende, einredefreie Verbindlichkeiten gibt, die bereits am 31.12.2019 fällig waren. Wenn irgendwie möglich, sollten diese Forderungen getilgt werden.

Ggfs. sollten Unternehmen gutachterlich klären lasse, dass per 31.12.2019 keine Insolvenzreife bestand.

b) Die Unternehmen sollten die Zukunft in der Corona-Krise planen. Sollte der Geschäftsleiter feststellen, dass aufgrund drohender Umsatzeinbußen die Liquidität ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ausreicht, sollte geprüft werden, welche Finanzierungs- und Sanierungsmöglichkeiten es gibt. Gibt es staatliche Hilfen oder sind Banken oder Gesellschafter bereit, Kredite zu gewähren? Die Geschäftsleiter sollten zwingend darauf achten, dass diese Bemühungen schriftlich ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen oder externe Schreiben könnten später als Nachweis dienen.

c) Sollten Unternehmen als Lieferanten weiterhin ihren Kunden langfristige Zahlungsziele gewähren wollen, wäre es sinnvoll, Forderungen, die ab dem 1. März 2020 begründet wurden und bei denen ein langfristiges Zahlungsziel vereinbart wurde, buchhalterisch auf einem gesonderten Konto zu buchen. Im Falle eines Falles kann später eine klare Abgrenzung zwischen Altverbindlichkeiten und neuen Verbindlichkeiten, die von diesen Regelungen umfasst sind, erfolgen.

 

Bild: Ormalternative /shutterstock

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert