Brexit: Droht der Verlust von Markenrechten in Großbritannien?

Der bevorstehende Austritt Großbritanniens aus der EU bringt auch für Markeninhaber große Unsicherheiten mit sich. Unternehmen aus EU-Ländern sollten schon jetzt wachsam sein und sich absichern.

Welche Auswirkungen der „Brexit“ auf die Finanzmärkte und die Wirtschaft in der EU und in Großbritannien haben wird, ist noch weitgehend unklar. Klar ist jedoch schon jetzt, dass in vielen Bereichen Neuregelungen erforderlich sein werden, auf die sich EU und Vereinigtes Königreich in sicherlich zähen Verhandlungen werden verständigen müssen. Eine der vielen Detailfragen dabei: Welchen Schutz werden Unionsmarken künftig in Großbritannien genießen?

Unionsmarkenverordnung ohne Union?

Mit dem Austritt des Landes aus der EU kann zunächst auch die Unionsmarkenverordnung auf der Insel nicht unberührt weiter bestehen, als sei nichts geschehen. Was für eine Regelung an ihre Stelle treten wird, lässt sich derzeit zwar noch nicht absehen, es ist jedoch unwahrscheinlich, dass Unionsmarken ihren Schutz in Großbritannien komplett verlieren. Zu erwarten ist, dass es eine Lösung geben wird, die die Priorität der Unionsmarken auch auf britischem Gebiet aufrechterhält. Dies könnte zum Beispiel durch eine Umwandlung in nationale britische Marken geschehen, die entweder automatisch erfolgt oder beantragt werden muss.

Unternehmen, die sich markenrechtlich absichern möchten, müssen zunächst nichts überstürzen. Erst nach offizieller Mitteilung der Austrittsabsicht Großbritanniens im Europäischen Rat können die Austrittsverhandlungen überhaupt beginnen. Der Austritt selbst erfolgt, so es keine Fristverlängerung gibt, zwei Jahre später. In dieser Zeit, in der Großbritannien noch EU-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten bleibt, ist nicht damit zu rechnen, dass sich an der Rechtslage etwas ändert.

Verträge und Markenanmeldungen sorgfältig prüfen

Vorausschauend sollten Unternehmer aber schon jetzt bei bestehenden Verträgen prüfen, ob diese künftig auch für Großbritannien gelten sollen. Ist dies der Fall, können Anpassungen notwendig werden. In neuen Verträgen sollte auf den Sonderfall Großbritannien explizit hingewiesen werden. Soll eine Unionsmarke in nächster Zeit neu angemeldet werden, empfiehlt es sich, auch eine nationale britische Marke anzumelden, wie es schon heute bereits in der Schweiz oder in Norwegen üblich ist. Bei bestehenden Marken gibt es auch die Möglichkeit, auf Basis der Unionsmarke eine internationale Registrierung in Großbritannien vorzunehmen.

Nicht nur Inhaber von Unionsmarken werden in den kommenden Monaten genau hinschauen, in welche Richtung sich die Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien entwickeln. Es steht viel auf dem Spiel – für beide Seiten.

 

Bildquelle: freshidea – fotolia.de

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