Wenn nach einem Kauf im Internet die Rechnung verschickt wird, dann fügen Verkäufer gern die Aufforderung hinzu, der Kunde solle doch bitte an einer Zufriedenheitsumfrage teilnehmen. Handelt es sich dabei um unerlaubte E-Mail-Werbung, wenn vorher kein Einverständnis gegeben wurde?
Es ist gängige Praxis in vielen Online-Shops: Nach dem Kauf eines Produkts bekommt der Kunde die Rechnung per E-Mail – und gleichzeitig noch die Aufforderung, eine Kundenbewertung abzugeben oder an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen. Doch was ist, wenn der Kunde vorher nicht zugestimmt hat, dass seine Kontaktdaten verwendet werden, um eine solche Kundenumfrage durchzuführen? Zählt dies als unerlaubte Werbung – auch wenn die E-Mail wegen der Rechnung ohnehin hätte verschickt werden müssen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.
Geklagt hatte ein Kunde, der nach dem Kauf eines Produkts auf einer Internetplattform eine entsprechende E-Mail mit der Rechnung und der Aufforderung zur Teilnahme an einer Kundenumfrage bekommen hatte. Weil er in letzterem eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sah, verklagte er den Verkäufer. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.
Wird das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzt? Und ist es überhaupt Werbung?
Die BGH-Richter gaben dem Käufer Recht und stellten drei Dinge klar. Erstens stellt die Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in dessen geschützte Privatsphäre dar, was auch einem Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gleichkommt. Zweitens fallen Befragungen zur Kundenzufriedenheit in die Kategorie der (Direkt-) Werbung – auch dann, wenn die E-Mail zugleich die Rechnung für ein vorher gekauftes Produkt enthält. Und drittens ist es nach Ansicht der Richter demjenigen, der nach Abschluss eines Verkaufs die E-Mail-Adresse des Käufers zu Werbezwecken nutzen möchte, durchaus zuzumuten, vorher um Erlaubnis zu fragen, sprich dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner Mailadresse zu widersprechen.
Tipp: Bisherige Praxis auf den Prüfstand stellen
Vor dem Hintergrund dieser BGH-Entscheidung ist insbesondere Betreibern von Webshops dringend zu raten, ihre automatisierten Prozesse entsprechend anzupassen und ohne vorherige Einwilligung des Käufers auf Kundenbefragungen per E-Mail zu verzichten. Darunter fällt auch die bloße Bitte bzw. Aufforderung zur Teilnahme an einer Kundenbefragung oder zur Abgabe einer Kundenbewertung – selbst dann, wenn diese Bitte oder Aufforderung innerhalb einer Rechnungsmail quasi „am Rande“ erfolgt.
BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17
Bild: VectorKnight/Shutterstock