Wird Geld an einen Geschäftspartner überwiesen, ist es bequem und spart Zeit, wenn die Bankdaten einmal gespeichert und danach immer wieder genutzt werden. Das kann dem Unternehmen jedoch auf die Füße fallen, wenn der Geschäftspartner insolvent war und zwischenzeitlich verkauft wurde.
Bei Überweisungen ist Vorsicht geboten – insbesondere dann, wenn Sie Kunde eines insolventen Unternehmens waren, welches verkauft wurde. Häufig sind Bankdaten in der EDV gespeichert und Änderungen werden nur zeitverzögert eingepflegt. Dies kann gegebenenfalls viel Geld kosten.
Unterschätztes Risiko
Wenn nämlich Beträge fälschlicherweise noch auf das alte Konto des Insolvenzschuldners überwiesen werden, obwohl diesem das Geld nicht zusteht, erhalten Sie im schlimmsten Fall den Betrag vom Schuldner oder Insolvenzverwalter nicht mehr zurück, sondern können Ihren Anspruch aus sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung nur zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung wird also in der Regel nur mit einer geringen Quote bedient. Der derzeitige Durchschnitt insolvenzrechtlicher Quoten liegt bei ca. zwei Prozent.
Versehentliche Überweisung an den Insolvenzverwalter: Was nun?
Erfolgt die Zahlung nach Verfahrenseröffnung und Verkauf des Unternehmens versehentlich an den Insolvenzverwalter, obwohl diesem das Geld nicht zusteht, besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch. Dieser darf vom Insolvenzverwalter allerdings erst am Ende des Verfahrens erfüllt werden – und bis dahin können Jahre vergehen. Der Insolvenzverwalter darf dabei zudem den zurückzuzahlenden Betrag um die Kosten kürzen, um die die Verfahrenskosten anteilig durch den zu viel überwiesenen Betrag erhöht wurden. Diese komplizierte Berechnung führt letztlich dazu, dass jedenfalls nicht der Betrag zurücküberwiesen wird, der tatsächlich an den Insolvenzverwalter von Ihnen überwiesen wurde. Tritt nach der Fehlüberweisung die sogenannte Masseunzulänglichkeit ein, also der Fall, dass die Barmittel der Insolvenzmasse nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten und die sogenannten Masseverbindlichkeiten ( zu denen gegebenenfalls auch ihr Rückforderungsanspruch gehört) zu decken, wird unter Umständen auch der Rückforderungsanspruch nur quotal befriedigt.
Daher ist es ratsam, gerade bei Unternehmensverkäufen aus der Insolvenz genau darauf zu achten, dass der Rechnungsbetrag auf das richtige Konto überwiesen wird.
Bildquelle: Alterfalter/Adobestock