Auf ewig in der Schufa-Kartei?

Wie lange dürfen Auskunfteien wie die Schufa Daten eine erteilte Restschuldenbefreiung nach einem erfolgreichen Insolvenzverfahren speichern? Ein aktuelles Urteil präzisiert, ab wann der Schuldner Anspruch auf Löschung hat.

Kürzlich hatte sich das OLG Frankfurt am Main (NZI 2016, 188, Entscheidung vom 14.12.2015 – 1 U 128/15), mit der Frage zu befassen, ob und wann ein Schuldner eines Insolvenzverfahrens Anspruch auf Löschung seiner Daten über eine erteilte Restschuldbefreiung im Datenstamm eines Dritten hat, der diese Daten aus dem Insolvenzportal abgerufen und für eigene Zwecke gespeichert hatte.

Sechs Monate oder drei Jahre?

Zwar gibt es Löschungsfristen für die amtlichen Bekanntmachungen im Internet spätestens sechs Monate nach der Aufhebung. Entsprechende gesetzliche Fristen gibt es indes für Dritte nicht. Für diese gilt nur das im Bundesdatenschutzgesetz normierte allgemeine Datenrecht Danach ist das
geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen persönlicher Daten zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Für die Löschung solcher Daten gilt dann § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Personenbezogene Daten sind danach in der Regel nach drei Jahren zu löschen, beginnend ab dem auf das dem Veröffentlichungsjahr folgende Kalenderjahr. Insbesondere nimmt das Gericht nicht an, dass in einer solchen Konstellation überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bestehen, die eine weitere Erhebung oder Verarbeitung der Daten unzulässig machen könnten.

Dies kollidiert indes mit den Zielen der lnsolvenzordnung. Diese will den Betroffenen mit der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart eröffnen. Sie sollen wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Letztlich bedarf es hierzu einer speziellen gesetzlichen Regelung zur Verkürzung der Löschungsfristen, die derzeit aber nicht in Sicht ist.

 

Bildquelle: Andrea Danti – shutterstock.com

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