Es ist längst keine Seltenheit mehr, dass Insolvenzverwalter versuchen, Zahlungen an Gläubiger anzufechten, die in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt sind. Der BGH hat dazu seine Rechtsprechung präzisiert.
Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2016 seine Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 lnsO) präzisiert. Er gab einem Insolvenzverwalter Recht, der auf Rückzahlung von bereits entrichteten Raten geklagt hatte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die spätere Insolvenzschuldnerin erteilte einen Transportauftrag. Wegen der ausgebliebenen Zahlung mahnte die spätere Beklagte die Auftraggeberin schriftlich mehrfach an. Es erfolgte keine Zahlung. Die Beklagte beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen, welches einen Mahnbescheid nach erneuter erfolgloser Mahnung erwirkte. Gegen den Mahnbescheid legte die Auftraggeberin und spätere Insolvenzschuldnerin Widerspruch ein, ohne diesen in der Sache zu begründen. lm Rahmen des streitigen Verfahrens wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. In dem Vergleich verpflichtete sich die Auftraggeberin und spätere Insolvenzschuldnerin, monatliche Raten in Höhe von 1.500 Euro zu zahlen. Drei Raten wurden entrichtet. Dann wurde der Insolvenzantrag gestellt und später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm nun die Beklagte auf Rückzahlung der an sie entrichteten Raten in Anspruch. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.
Entscheidung dürfte Signalwirkung haben
Unseres Erachtens wird diese Entscheidung Insolvenzverwalter weiterhin ermutigen, im verstärkten Maße Zahlungen an Gläubiger anzufechten, die in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt sind.
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