In nahezu jedem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen einer Altersgrenze bzw. der Bezugsmöglichkeit von Regelaltersrente beendet sein soll. Hierbei handelt es sich jedoch um eine sogenannte Sachgrundbefristung, die nur wirksam ist, wenn sie vor Arbeitsantritt in strenger Schriftform vereinbart worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.10.2017 entschieden, dass dieses Formerfordernis nur dann eingehalten ist, wenn beiden Vertragsparteien vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein jeweils von der anderen Vertragspartei unterzeichneter Arbeitsvertrag zugegangen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also vor Beginn der Arbeitsleistung über einen beiderseits unterschriebenen Vertrag verfügen. Ist dies nicht der Fall und hat der Arbeitnehmer bereits mit seiner Arbeitsleisung begonnen, ist die Altersbefristung insgesamt unwirksam und der Arbeitnehmer könnte bei Erreichen der Altersgrenze auf der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bestehen, Mittel hierfür wäre letztlich die sogenannte Entfristungsklage.
Empfehlung: Auf Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vor Arbeitsbeginn achten
Bei neu abzuschließenden Verträgen sollten Arbeitgeber daher darauf achten, dass sämtliche Vertragsausfertigungen vor Arbeitsbeginn von beiden Seiten unterzeichnet sind und dieses auch dokumentieren, entweder indem der Schriftwechsel zur Übersendung der Vertragsentwürfe aufbewahrt und der Eingang des beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrages zeitlich erfasst wird oder indem die Unterschriften der Parteien mit Datums- und ggf. Zeitangabe vor Ort dokumentiert werden.
Für bereits bestehende Arbeitsverträge bleibt zur Sicherheit des entsprechenden Nachweises für den Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine Altersbefristung mit gesonderter Vereinbarung nachträglich für den Fall zu vereinbaren, dass die vorgehende Befristung formungültig sein sollte. Diese Abrede muss ausdrücklich in der Nachtragsvereinbarung zum Ausdruck kommen und ebenfalls von beiden Seiten unterzeichnet sein.
BAG-Urteil 7 AZR 632/15 vom 25.10.2017
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