Wie erst am 07.02.2017 im Rahmen der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH) bekannt wurde, hat dieser mit einem Urteil vom 26.11.2016 den sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahre 2003 gekippt.
Der Sanierungserlass besagt, dass Sanierungsgewinne, die sich aus dem Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen beim Schuldner ergeben, unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit werden können.
Werden nämlich Schulden erlassen, erhöht sich damit automatisch das Betriebsvermögen und ein Sanierungsgewinn entsteht. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hat das BMF bereits 2003 in einer Verwaltungsanweisung formuliert, nachdem zuvor die insoweit einschlägige Rechtsnorm des § 3 Nr. 66 EStG zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ausgerechnet mit dem Inkrafttreten der eigentlich sanierungsfreundlichen Insolvenzordnung per 01.01.1999 aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen wurde.
Zur Begründung führte der BFH aus, das BMF habe eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und damit das Legalitätsprinzip verletzt. Eine so weitgehende Änderung sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten.
Eine zentrale Frage bleibt vorerst offen
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich wieder der Thematik annehmen wird. Die spannende Frage bleibt nur, wie es um zwischenzeitliche Sanierungsvergleiche, die grundsätzlich zu entsprechender Steuerlast geführt haben, bestellt ist. Kann hier auch die Steuer erlassen werden?
Da der bisherige Sanierungserlass bereits die formellen Erlassbestimmungen der Abgabenordnung in Bezug nahm und präzisierte, sollten sich betroffene Unternehmen auf den Standpunkt stellen, dass ein Erlass trotz dieses Urteils weiterhin bei Vorliegen der tradierten Voraussetzungen (Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger) erfolgen kann. Für laufende Sanierungsbemühungen verbleibt jedoch eine erhebliche Unsicherheit.
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