SOKA-Bau: Sozialkassen-Sicherungsgesetz verabschiedet

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat einem Eilgesetz zugestimmt, mit dem das Problem unwirksamer Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen der SOKA-Bau behoben werden soll. Das Gesetz steht allerdings schon jetzt in der Kritik, weil es mit einem fundamentalen Prinzip des Rechtsstaats kollidiert: dem Rückwirkungsverbot.

Wir berichteten kürzlich über die Problematik unwirksamer Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen der SOKA-Bau. Am 10.02.2017 hat das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ohne Einwände den Bundesrat passiert, nachdem das Gesetz bereits am 26.01.2017 vom Bundestag verabschiedet wurde. Nunmehr bedarf es nur noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Konflikt mit dem Rückwirkungsverbot

Das Gesetz soll rückwirkend die Regelungen aller seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Damit haben wir es vorliegend mit einem Fall der echten Rückwirkung zu tun, weil ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt rückwirkend anders geregelt werden soll. Somit ist dieses Gesetz im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich bedenklich. Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist nämlich das Rückwirkungsverbot.

Ausnahme gerechtfertigt?

Als Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot kommen nur wenige Fallkonstellationen in Betracht, zum Beispiel wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste, oder wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern. Die SOKA-Bau wird sich gegenüber Rückforderungen auf dieses neue Gesetz berufen wird. Es darf jedoch damit gerechnet werden, dass mit Rückforderungsfällen betraute Gerichte die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen werden.

Steiniger Weg für Rückforderungen

Die Durchsetzung von Rückforderungen bleibt daher voraussichtlich ein langer und dornenreicher Weg. Möglicherweise muss zur Unterbrechung einer Verjährung mit entsprechenden Kosten der Rechtsweg beschritten werden, ohne dass eine überwiegende Erfolgsaussicht besteht, etwaige Rückforderungsbeträge überhaupt realisieren zu können.

 

Bildquelle: Ant Clausen – shutterstock.com

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