Wird ein Arbeitnehmer im Zuge eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung freigestellt, geschieht dies oftmals unter Abgeltung etwaiger Überstunden und Urlaubsansprüche. Wenn der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit krank meldet, ist jedoch einiges zu beachten.
Bei einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es mit Aufhebungsvertrag oder im Rahmen einer Kündigung, werden Arbeitnehmer oftmals unter Abgeltung von etwaigen Überstunden und Urlaubsansprüchen freigestellt. Diese Abgeltung ist aber nur rechtswirksam, wenn sie zum einen unwiderruflich erfolgt und zum anderen der Arbeitgeber gleichzeitig zusagt, die Urlaubsvergütung vorbehaltlos leisten zu wollen.
Risiko für beide Seiten
Oftmals kommt es nun aber vor, dass der Arbeitnehmer sich anschließend arbeitsunfähig krankschreiben lässt und dem Arbeitgeber einen „gelben Schein“ präsentiert. Diese Verfahrensweise ist für beide Seiten bedenklich: der Arbeitgeber läuft Gefahr, einen nicht geschuldeten Abgeltungsbetrag zu leisten und der Arbeitnehmer riskiert seine Ansprüche. Hintergrund ist, dass eine einmal erteilte Freistellung dem Arbeitnehmer die Freiheit einräumt, die so gewonnene Zeit frei zu gestalten, oftmals natürlich zur Suche einer Anschlussbeschäftigung. Sollte er diese Zeit aber nicht frei nutzen (können), weil er sich anschließend krank meldet, geht dennoch die Freistellung vor mit der Folge, dass trotz krankheitsbedingtem Wegfall der Freizeit kein Abgeltungsanspruch mehr besteht.
„Verlorene“ Überstunden?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 342/15 vom 19.11.2015) hat entschieden, dass eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die Erfüllungswirkung im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitszeitausgleich nicht nachträglich hinfällig macht und dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können; der Arbeitgeber ist jedenfalls nicht zur Vergütung der durch nachträgliche Krankheit „verlorenen“ Überstunden verpflichtet.
Dies bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitgeber einem freigestellten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Abgeltungszahlungen insofern zu leisten hat, als Arbeitszeiten nicht durch Freizeit abgegolten werden können, egal ob der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nun gesund oder krank ist. Der Arbeitnehmer wiederum kann durch Krankheit in der Freistellung keinen Anspruch auf Überstundenausgleich generieren.
Hallo,
Ich habe dazu eine Frage:
Wie verhält sich da bei Folgebescheinigungen?
Ich war krankgeschriebn wegen einer OPvom 28.11. bis zum 5.12.
Am 29.11. meldete sich mein neuer Arbeitgeber und teilte mir mit das ich am 01.01. bei ihm anfangen kann.
Ich kündigte schriftlich am 29.11. fristgemäß zum 31.12.
am 5.12. erhielt ich eine Kündigungsbestätigung mit einer Freistellung von der Arbeit ab 6.12.
Für die Zeit vom 6.12. bis 31.12. solle ich Überstunden abbauen meinen Resturlaub nehmen.
Jetzt hat mein Arzt mich aber weiterkrankgeschrieben ab 6.12. bis zu. 12.12.
Was gilt da jetzt? Die Folgebescheinigung vom Krankenschein oder die Freistellung zwecks Überstundenabbau?
Danke für Ihre Antwort.
MfG Udo
Hallo, habe dazu Frage, geschlossener Aufhebungsvertrag. Am Ende dieser Vereinbarung wird AN krank, gelben Schein noch zum alten AG oder gleich Krankenkasse, zählt dann nach Ende der Vereinbarung Krankengeld, die Kasse? Danke im Voraus.
Bei mir wurde durch einschneidende Ereignisse und Erlebnisse aus der Vergangenheit eine posttraumatische Belastungsstörung durch meine Hausärztin diagnostiziert. Jetzt bekam ich ein Schreiben meines Arbeitgebers, dass er erhebliche Zweifel an dieser Art der Krankschreibung hat und die nicht akzeptiert. Bis zur Klärung des Sachverhalts wäre ich widerruflich von der Arbeit und Krankmeldung freigestellt. Mein Ärtzin soll Stellung beziehen. Erst danach würde geprüft und entschieden wie es weiter geht mit meinem Arbeitsverhältnis.
Frage: Ist das überhaupt statthaft was mein Arbeitgeber von mir verlangt oder ist die Freistellung rechtskonform?
Ich habe meinen Arbeitgeber offen und ehrlich gesagt was Sache ist. Und ich habe sogar die Krankenkasse und den Integrationsdienst mit einbezogen. Von deren Seite hieß es, dass sich mein Arbeitgeber bei dort melden soll. Dieses ist bis jetzt nicht geschehen. Mir wurde sogar mitgeteilt, dass ich mich um jeden unwichtigen Mist kümmern würde, nicht aber um meine Pflichten. Dabei bin ich in 2 Jahre das erstemal 2 Wochen krank.
Hallo, ich habe am 27.11.2019 erfahren dass ich nach 7 Monaten Tätigkeit nicht von der Firma übernommen werde. Ich hatte das schon länger geahnt und mich zeischenzeitlich anderweitig beworben, leider ohne Erfolg. Ich nahm dann ab 28.11. meine restlichen 3 Urlaubstage. Hatte schon eine Zeitlang Blutdruckprobleme und bin damit länger in Behandlung. An meinem ersten Urlaubstag ging es mir schlecht und ich suchte meine Ärztin auf. Blutdruck 200 zu 95 und sie schrieb mich daraufhin krank. Mich belastet der Arbeitsverlust. Ich bin 60 Jahre und ich weiss dass es schwierig wird was neues zu finden. Am 29.11.2019 hatte ich meine Kündigung schriftlich erhalten.
Ich habe am 28.11.19 meinen Arbeitgeber informiert.
In der Kündigung steht drin dass ich etwaige Restansprüche und Überstunden bezahlt bekomme und von der Arbeit freigestellt sei.
Mein Arbeitgeber schickte mir am 2.12.19 eine Abmahnung wegen abgeblicher verspäteter Mitteilung der Krankmeldung ?! Und weil ich am 28.11.19 nicht meine Arbeit angetreten sei??? Ich hatte da schon den 1. Urlaubstag, obgleich ich ab diesem Tag krank geschrieben wurde. Da ich eh freigestellt bin, ich aber weiter in Behandlung bin, habe ich mich nicht weiter krank schreiben lassen.
Hat diese Krankmeldung jetzt nachteile für mich?