Der Europäische Gerichtshof hält gemäß seiner jüngeren Rechtsprechung bekanntlich Arbeitgeber zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer für verpflichtet. Insbesondere wenn Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, waren die Auswirkungen dieses Versäumnisses fraglich. Jetzt gibt es ein neues Urteil dazu.
In einem nunmehr vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer als Auslieferungsfahrer gearbeitet. Er machte Überstundenvergütung für den Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis der von dem Arbeitgeber selbst erstellten Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Beteiligten streitig.
Das erstinstanzlich entscheidende Arbeitsgericht Emden hielt den Arbeitgeber in europarechtskonformer Interpretation des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers für verpflichtet. Da diese Verpflichtung nicht erfüllt worden sei, reichten nun die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit nach Auffassung des Arbeitsgerichts aus.
Dieser Sichtweise erteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seiner Berufungsentscheidung vom 06.05.2021 (5 Sa 1292/20) eine Absage. Die Rechtsprechung des EuGH habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf Fragen der Anordnung, Billigung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Vielmehr habe der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung nicht dargelegt. Der arbeitgeberseitigen Berufung wurde demnach stattgegeben.
Es steht zu hoffen, dass die zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht durchgeführt wird und höchstrichterlich in dieser praxisrelevanten Frage für alle Beteiligten Klarheit geschaffen wird.
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