In der Regel erbringt ein GmbH-Gesellschafter die von ihm übernommene Stammeinlage, indem er den in der Satzung vorgesehenen Geldbetrag an die GmbH leistet. Meist wird es sich dabei um eine Zahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder um die Einlage des Betrages in die Barkasse handeln.
Wird nun allerdings ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, wird der eingesetzte Insolvenzverwalter standardmäßig ermitteln, ob die Stammeinlagen durch die Gesellschafter rechtlich wirksam und vollständig erbracht worden sind. Denn im Insolvenzverfahren der GmbH gehören Ansprüche auf rückständige Bar- und Sacheinlagen zur Insolvenzmasse (Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2019, InsO, § 35, Rn. 259).
Hierzu ermittelt der Insolvenzverwalter anhand der Gesellschaftsverträge und Gesellschafterliste den Gesellschafterbestand sowie die Höhe der einzelnen Geschäftsanteile. Nach Abschluss der Ermittlungen fordert der Insolvenzverwalter den jeweiligen Gesellschafter auf, einen konkreten Nachweis beizubringen, aus dem sich die Zahlung auf den übernommenen Geschäftsanteil unzweifelhaft ergibt.
Sind die Einlagen unstreitig nicht vollständig erbracht, so kann der Insolvenzverwalter diese auch ohne Gesellschafterbeschluss sofort fällig stellen. Eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf es hier nicht.
Oft kann der betreffende Gesellschafter den Nachweis der Einzahlung jedoch nicht erbringen, da er nicht mehr über die entsprechenden Unterlagen und Belege für die Erbringung verfügt. Kommt der Verwalter nun zu dem Ergebnis, dass bei Abwägung aller Umstände Anhaltspunkte für die Einzahlung der Stammeinlage nicht bestehen oder dass die vom Gesellschafter vorgetragene Behauptung, das Kapital eingezahlt zu haben, nicht nachvollziehbar ist, fordert er den Gesellschafter auf Grundlage des § 19 GmbHG auf, die von ihm übernommene Einlage an die Insolvenzmasse zu leisten. Die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung liegt beim Gesellschafter, auch wenn die Vorgänge lange zurückliegen (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 7. Auflage 2019, § 35 InsO, Rn. 87).
Es besteht daher die konkrete Gefahr der Doppelzahlung, sofern die Einlage schon erbracht wurde, dies aber nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Daher kann nur angeraten werden, Einzahlungsbelege dauerhaft (mindestens 10 Jahre) sicher aufzubewahren und von diesen Kopien anzufertigen.
Haben Sie weitere Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung der Stammeinlage oder Gründung einer GmbH? Wir beraten Sie gerne.
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