Wie wird in der Krise mit Sanktionen (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge) und Vollstreckungsmaßnahmen umgegangen? Und welche Auswirkungen hat die Krise auf Außenprüfungen? EEP-Steuerberater Dr. Lars Jensen-Nissen beantwortet diese häufig gestellten Fragen.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Sanktionen (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge)?
Nach aktuellem Stand gelten die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf Verspätungszuschläge fort: Sie können derzeit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Es ist nach den derzeitig verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Vollstreckungsmaßnahmen?
Die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen gilt bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Außenprüfungen?
Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen und Außenprüfungen unterbrochen werden. Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen gilt zunächst § 171 Abs. 4 S. 1 AO, weshalb die Festsetzungsverjährung nicht eintritt, bevor die Außenprüfung offiziell für beendet erklärt wird. Im Übrigen dürfte § 171 Abs. 1 AO erfüllt sein. Hiernach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
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