Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, gibt es nicht selten Streit um Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage sollten Arbeitgeber kennen.
Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter unter Fortzahlung des bisherigen Gehalts für die Dauer der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt.
Oftmals stehen dem Mitarbeiter in diesem Zeitpunkt noch Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche zu, die vom Arbeitgeber zu erfüllen sind.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, durch die Freistellung zugleich auch den Resturlaub zu gewähren und etwaig bestehende Freizeitausgleichsansprüche zu erfüllen, dann muss er dies gegenüber dem Mitarbeiter ausdrücklich erklären.
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst in einem aktuellen Urteil entschieden, dass dem Mitarbeiter die Absicht des Arbeitgebers erkennbar sein muss. Fehlt es daran, muss der Arbeitgeber – wie in dem entschiedenen Fall – bestehende Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche des Mitarbeiters vollumfänglich vergüten (BAG, Urteil vom 20.11.2019 Az. 5 AZR 578/18).
Es empfiehlt sich daher dringend, die Freistellung „unwiderruflich und unter Anrechnung bestehender Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“ schriftlich zu erklären, um so bestmöglich zu vermeiden, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eventuell noch Zahlungen an den ausgeschiedenen Mitarbeiter leisten zu müssen.
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