Auf dem Trockenen sitzen? Kommunen werden vom BFH finanziell unter Druck gesetzt.

Öffentliche Schwimmbäder gehören in vielen deutschen Städten zur kommunalen Daseinsvorsorge, gleichzeitig aber sind ihre Herstellung und der laufende Betrieb sehr teuer. So produzieren sie oftmals sogenannte Dauerverluste. Es hat sich daher immer die Frage stellt gestellt, wie diese durch die Kommunen finanziert werden können.

In der Praxis hat sich dabei ein Modell etabliert, wonach der Bundeshaushalt mittelbar zur Finanzierung von öffentlichen Schwimmbädern herangezogen wird. Diese mittelbare Finanzierung erfolgt dabei über das Steuerrecht. Steuerrechtlich werden die durch ein öffentliches Schwimmbad entstandenen Verluste mit Gewinnen eines anderen öffentlichen Unternehmens verrechnet, so dass diese anderen öffentlichen Unternehmen eine niedrigere Steuerbelastung auf den eigenen Gewinn tragen müssen. Durch die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten verschiedener Betriebe wird Körperschaft- und Kapitalertragsteuer eingespart, die ansonsten in den Bundeshaushalt abgeflossen wären. In der Regel handelt es sich bei dem anderen öffentlichen Unternehmen um Versorgungsbetriebe (beispielsweise Strom, Wasser, Wärme, etc. …), welche von der Kommune entweder als Eigenbetrieb oder Eigengesellschaft betrieben werden.

Der steuerrelevante Begriff für die Verlustverrechnung ist der Querverbund. Um eine Verlustverrechnung im Querverbund zwischen Schwimmbad und Versorgungsbetrieb hinzubekommen, hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 konkrete Regelungen geschaffen. Dies wurde notwendig, da der Bundesfinanzhof zuvor eine jahrelang praktizierte Finanzverwaltungsauffassung zur Verlustverrechnung verworfen hatte. Hintergrund ist, dass der BFH die Auffassung vertritt, dass ein sogenannter Dauerverlustbetrieb gewisse steuerliche Konsequenzen nach sich zieht, die steuertechnisch als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnet wird und eine Steuermehrbelastung des Unternehmens bedeutet. Nach Auffassung des BFH wäre ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eines Unternehmens nicht bereit, eine fortdauernde Verlustsituation hinzunehmen, sondern würde den Geschäftsbetrieb vielmehr einstellen. Aber genau dies ist im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht gewollt. Der Gesetzgeber hat daher etwaige negative steuerliche Konsequenzen aus der BFH-Rechtsprechung unterbunden und die Möglichkeit der Quersubventionierung von Dauerverlustgeschäften der Daseinsversorge im Körperschaftsteuergesetz gesetzlich verankert.

Diese Subventionierung von Dauerverlustgeschäften der öffentlichen Hand durch den Bundeshaushalt hat der BFH nunmehr erneut aufgegriffen und mit Beschlussvorlage vom 13.03.2019 (Az I R 18/19) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der BFH fragt den EuGH, ob im Querverbund eine gemeinschaftsrechtwidrige Beihilfe zu sehen ist. Sollte es sich um eine Beihilfe handeln, so wäre die deutsche gesetzliche Regelung des Körperschafsteuergesetzes zum Querverbund nicht anwendbar. Im Ergebnis wäre eine Finanzierung von Dauerverlustbetrieben der Daseinsvorsorge über das Steuerrecht nicht mehr möglich. Die Kommune könnten dann ihre öffentlichen Schwimmbäder teilweise nicht mehr über den Bundeshalt finanzieren. Viele Kommunen dürften dann Schwierigkeiten bekommen, die öffentlichen Schwimmbäder weiter zu betrieben. So verrückt es klingt, der BFH setzt mithin die Kommunen unter finanziellen Druck, obwohl der Bundesgesetzgeber genau das hatte vermeiden wollen. Das Kind würde so gewissermaßen mit dem (Stadt-)Bade ausgeschüttet.

 

Bildquelle: Virrage Images/shutterstock

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