Neues Geldwäschegesetz: Verstöße können teuer werden

Das im Juni in Kraft getretene neue Geldwäschegesetz hat zu erheblichen Neuerungen und Verschärfungen geführt. Bei Verstößen drohen insbesondere Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß können es sogar bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils sein.

Bereits am Montag, dem 26.06.2017 sind weite Teile des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten – und das, obwohl das neue GwG erst am Samstag, dem 24.06.2017, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Diese äußerst kurzfristige und überwiegend ohne Übergangsfristen erfolgte Umsetzung ist dem Umstand geschuldet gewesen, dass der deutsche Gesetzgeber ansonsten die Frist zur Umsetzung der sogenannten „vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.05.2015“ nicht eingehalten hätte.

Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz drohen insbesondere Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß sogar bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (bei einigen Verpflichteten sogar bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes). Die Aufsichtsbehörden müssen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz nun ggf. sogar öffentlich anprangern, denn sie haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite unter Nennung der Verantwortlichen zu veröffentlichen.

Beispiel Güterhändler

Das neue Geldwäschegesetz führt zu erheblichen Neuerungen und Verschärfungen, die für den Bereich des Compliance von Bedeutung sind. Da das neue Geldwäschegesetz an zahlreiche verschiedene Verpflichtete gerichtet ist (Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Kreditinstitute etc.), geben wir an dieser Stelle nur beispielhaft einen kleinen Einblick in den Bereich der Güterhändler.

Bei den Güterhändlern ist die sogenannte Bargeldgrenze auf 9.999,99 Euro gesunken. Nimmt ein Güterhändler – wenn auch nur in einem einzigen Fall – Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr an (Verkauf von Gütern) oder gibt er Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr heraus (Ankauf von Gütern), so muss der Güterhändler generell ein Risikomanagement betreiben. Das Risikomanagement umfasst (ggf. sogar konzernweit) die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehören zum Beispiel die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, die Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter und in der Regel auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie eines Vertreters.

Außerdem müssen in jedem konkreten Fall (Bargeld ab 10.000 Euro) Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Hierzu gehören insbesondere:

*  die Personenidentifizierung
*  die Abklärung, ob der Kunde für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten
*  die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung
*  die Feststellung, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt

Tipp: Bargeldgrenze einführen – und gut darüber informieren

Für Güterhändler kann es daher sinnvoll sein, zu prüfen, ab 10.000 Euro kein Bargeld mehr entgegenzunehmen (Verkauf) und kein Bargeld mehr herauszugeben (Ankauf). Zahlungsmittel sind dann zum Beispiel die Überweisung, die Zahlung mit EC-Karte oder die Zahlung mit Kreditkarte. Wenn dies sichergestellt und dokumentiert ist, kann sich ggf. der Aufwand (Risikomanagement und die Sorgfaltspflichten) erheblich reduzieren. Der Teufel steckt hier aber wie so oft im Detail, unter anderem deshalb, weil der Kunde vor Vertragsschluss auf die Bargeldgrenze hingewiesen werden muss, da er sonst ggf. zivilrechtlich einen Anspruch auf Barzahlung hat. In Verdachtsfällen müssen dann aber natürlich weiterhin Sorgfaltspflichten eingehalten werden und ggf. Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erfolgen.

 

Bildquelle: Igor Zakowski – shutterstock.com

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