Transparenzregister: Bußgeldbewehrte Meldepflichten für nahezu alle Gesellschaften

Das im Juni 2017 in Kraft getretene neue Geldwäschegesetz (GwG) sieht erstmals die Einführung eines sogenannte Transparenzregisters vor. Inländische juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen sind bzw. waren hiernach verpflichtet, bis zum 1. Oktober 2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Register mitzuteilen. Verstöße gegen die Meldepflicht können ein Bußgeld bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes nach sich ziehen.

Im Zuge des am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes (GwG), mit dem die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, hat der Gesetzgeber erstmals ein neues, zentrales Transparenzregister eingeführt. In diesem elektronisch geführten Register (www.transparenzregister.de) sollen Informationen über den hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden. Ziel ist es, auf diese Weise die Eigentümer- und Kontrollstrukturen zu überblicken, um so den Missbrauch der Vereinigung zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern zu können. Mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen fast alle inländischen Vereinigungen dem Transparenzregister elektronisch Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten übermitteln.

Umfangreiche Mitteilungspflichten

Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen sind verpflichtet, für jeden wirtschaftlich Berechtigten gesetzlich vorgegebene Informationen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Auch etwaige Änderungen im Hinblick auf den wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich an das Transparenzregister zu übermitteln. Damit die meldepflichtige Vereinigung ihren gesetzlich normierten Pflichten nachkommen kann, sind die Anteilseigner verpflichtet, den Vereinigungen Informationen zu den von ihnen gehaltenen Anteilen zu übermitteln. Ferner müssen sie angeben, ob sie selbst der Kontrolle durch einen Dritten unterliegen.

Wer ist ein „wirtschaftlich Berechtigter“?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile hält oder auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle über die Vereinigung ausübt. Insbesondere letztgenanntes Kriterium erfordert unter Umständen weitergehende Prüfungen dahingehend, ob über entsprechende Vereinbarungen einzelne natürliche Personen Einfluss auf eine Gesellschaft nehmen können. In den Fällen, in denen keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht sieht das Gesetz nur vor, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig aus öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern ergeben. In diesen Fällen muss eine gesonderte Meldung nicht erfolgen. Das Aktienregister gilt nicht als öffentliches Register in diesem Sinne. Eine weitere Ausnahme gilt für börsennotierte Gesellschaften. Ihre Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt stets als erfüllt. Die Meldefiktion greift aber nicht, wenn sich einzelne Informationen nicht aus den vorgenannten Registern ergeben. Bestehen etwa abweichende vertragliche Vereinbarungen wie Stimmbindungs- oder Poolverträge, die in der Regel nicht in öffentlichen Registern hinterlegt sind, fehlt die erforderliche Information zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. In diesen Fällen kann es angezeigt sein, sämtliche im GwG geforderte Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen.

Wer darf Einsicht nehmen?

Ab dem 27. Dezember 2017 sollen bestimmte Personenkreise Einsicht in das Transparenzregister nehmen können. Neben den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden können alle nach dem GwG Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entsprechende Auskünfte aus dem Transparenzregister erhalten. Daneben sollen auch Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen, Einblick in das Transparenzregister nehmen können. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sind dies etwa Fachjournalisten oder Nichtregierungsorganisationen (sogenannte NGO). Diesen wird damit ermöglicht, Kenntnis bislang nicht öffentlicher Kontrollverhältnisse, zum Beispiel bei Familienunternehmen, zu erlangen. Einschränkungen sieht das Gesetz zwar vor, doch muss der wirtschaftlich Berechtigte in einem entsprechenden Antrag darlegen, dass einer Einsicht durch Dritte überwiegend schutzwürdige Interessen seinerseits entgegenstehen.

Unser Fazit

Das neue GwG begründet Compliance-Pflichten für nahezu alle Gesellschaften. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung klargestellt, dass es sich bei der Pflicht, die Angaben einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und weiterzugeben, um eine Pflicht der Leitungsorgane handelt. Diese sind angehalten, durch die Ergreifung geeigneter interner Organisationsmaßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung eines effektiven internen Überwachungs- und Meldewesens, die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen. Insbesondere bei mehrstufigen Konzern- und Beteiligungsstrukturen kann die Frage, ob und ggf. welche Informationen an das Transparenzregister mitzuteilen sind, umfassende Prüfungen erfordern. Betroffene Gesellschaften sollten daher unverzüglich untersuchen, ob und wenn ja welche wirtschaftlich Berechtigten sie dem Transparenzregister melden müssen. Zugleich müssen die Leitungsorgane überprüfen, ob das interne Überwachungs- und Meldewesen den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Nur so können sie den im GwG angedrohten Sanktionen entgehen. Das GwG sieht pro Verstoß ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes betragen. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere GmbHs, die bisher keine Gesellschafterliste in elektronischer Form beim zuständigen Registergericht hinterlegt haben bzw. eine solche Gesellschafterliste hinterlegt haben, die nicht (mehr) den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollte unverzüglich eine neue, die gesetzlichen Anforderungen erfüllende Gesellschafterliste einreichen.

 

Bildquelle: pkanchana – istockphoto.com

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