In vielen Unternehmen herrscht nach wie vor Unsicherheit, ob und gegebenenfalls ab wann Flüchtlinge beschäftigt werden dürfen. Hier haben wir die wichtigsten Fakten, die Unternehmer wissen müssen, kurz und knapp zusammengestellt.
Beim Personenkreis „Flüchtlinge“ muss unterschieden werden zwischen Asylbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten. Letztere sind Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben worden sind.
Anerkannt oder nicht?
Bei anerkannten Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis bestehen bei einer Beschäftigung keine Besonderheiten. Bei Asylbewerbern und Geduldeten kann die Ausländerbehörde grundsätzlich nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis erteilen. Allerdings dürfen Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Sichere Herkunftsstaaten sind z.B. Albanien, Bosnien und Serbien.
Für weitere Erläuterungen und Beratungen in konkreten Fällen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Allgemeine Informationen zu dem Problemfeld, auch z.B. zu Praktika, Förderungsmaßnahmen und sonstigen Fragen, finden sich in einer Broschüre der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link:
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