Vorsicht bei Garantie- und Bürgschaftsübernahmen durch Unternehmen für Zulieferer

Die Corona-Pandemie hat bei vielen Zulieferern und mittelständischen Unternehmen in finanzieller Hinsicht zu Engpässen geführt. Die Auswirkungen solcher Liquiditätsengpässe werden vermehrt innerhalb der Lieferketten zwischen größeren Produktionsbetrieben und ihren Zulieferern deutlich. Ist ein Unternehmen von einzelnen und teilweise meist hoch spezialisierten Zulieferern abhängig, kann ein liquiditätsbedingter Stopp der Produktion im Zulieferbetrieb auch die eigene Produktion lahm legen. In dieser Situation möchten Unternehmen finanziell angeschlagenen Zulieferbetrieben finanziell, z.B. mit der Gewährung von Garantien oder Bürgschaften, unter die Arme greifen, um die Lieferkette und damit auch ihre eigene Produktion aufrecht erhalten zu können. Doch dabei ist Vorsicht geboten.

Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere stellt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) grundsätzlich ein Bankgeschäft dar, für dessen Vornahme gemäß § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin notwendig ist. Wird ein solches erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ohne Erlaubnis betrieben, stellt dies eine Straftat dar (§ 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG).

Wie dem erst kürzlich am 03.04.2020 aktualisierten Merkblatt der BaFin zu Hinweisen zum Tatbestand des Garantiegeschäfts entnommen werden kann, gibt es jedoch neuerdings zur Vermeidung von Lieferengpässen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht. Die in wirtschaftlich angespannten Zeiten innerhalb von vertikalen Wertschöpfungsketten durch ein Unternehmen an einen Zulieferer gewährten Bürgschaften und Garantien dürften nach aktueller Ansicht der BaFin dann nicht als Übernahme „für andere“ und damit als erlaubnispflichtig gewertet werden, wenn sie auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse des bürgenden / garantiegebenden Unternehmens gewährt werden. Das eigene wirtschaftliche Interesse wird nach Ansicht der BaFin dadurch dokumentiert, dass für die Stellung der Bürgschaft keine Gebühr erhoben wird.

Unter den Voraussetzungen der Bedrohung der eigenen Produktion durch Ausfall der Lieferkette und der unentgeltlichen Gewährung der Bürgschaft / Garantie dürfte die Gewährung von Bürgschaften / Garantien demnach keine Gewährleistung mehr „für andere“ darstellen und wäre demnach nicht als „Garantiegeschäft“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG zu qualifizieren. Das Geschäft wäre bei dieser eng begrenzten Ausnahme daher erlaubnisfrei. (vgl. BaFin – Merkblatt – Hinweis zum Tatbestand des Garantiegeschäfts, Stand: 03.04.2020).

Da das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis empfindliche Strafen nach sich ziehen kann, empfehlen wir, vor Abschluss eines solchen Geschäftes fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

 

Bildquelle: Ormalternative/shutterstock.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert