UWG-Novelle 2022: Neue Transparenzpflichten für den Onlinehandel

Am 28.Mai 2022 traten auch umfassende Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Durch die Reform des UWG werden in erster Linie unionsrechtliche Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 (sog. „Omnibus-Richtlinie“) umgesetzt. Ziel der UWG-Novelle ist eine Verbesserung des Verbraucherschutzes insbesondere im Hinblick auf digitale Geschäftsmodelle (Onlinehandel) sowie die Ermöglichung einer effektiveren Durchsetzung von Verbraucherrechten. In diesem Zusammenhang werden unter anderem neue Transparenzpflichten für den Onlinehandel eingeführt. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

1. Pflicht zur Verifizierung von Kundenbewertungen durch den Onlinehändler

Die UWG-Novelle beschert dem Onlinehandel in § 5b Absatz 3 UWG n.F. eine neue Informationspflicht für die Überprüfung von Kundenbewertungen auf ihre Echtheit. Oftmals treffen Verbraucher*innen ihre Kaufentscheidung auf Grundlage von veröffentlichten Produktbewertungen anderer Kunden. Angesichts der Bedeutung von Kundenbewertungen ist in den letzten Jahren auch die Anzahl von unechten Bewertungen („Fake-Bewertungen“) gestiegen. Ob eine Bewertung durch einen echten Kunden abgegeben wurde oder ob es sich um eine Fake-Bewertung handelt, ist für Verbraucher*innen meist nicht ersichtlich. Um hier für Verbraucher*innen mehr Transparenz zu schaffen, sind Unternehmer, die Kundenbewertungen veröffentlichen, von nun an verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Kundenbewertungen tatsächlich von Verbraucher*innen stammen, die das angebotene Produkt auch erworben und genutzt haben.

Es muss demnach darüber informiert werden, ob die Echtheit von Kundenbewertungen durch den Unternehmer überprüft wird und wie die Überprüfung erfolgt. Sollte eine Überprüfung nicht erfolgen, muss auch hierauf hingewiesen werden. Der Unternehmer muss ferner offenlegen, nach welchem System er entscheidet, ob Bewertungen aussortiert oder veröffentlicht werden.

Flankiert wird die neue Transparenzpflicht durch neue Verbotstatbestände in der sog. schwarzen Liste (Nr. 23b und Nr. 23 c des Anhangs zu § 3 Absatz3 UWG), die die Möglichkeit von Abmahnungen im Falle der bei Veröffentlichung von Fake-Bewertungen und gefälschten Bewertungen eröffnen.

2. Neuer Bußgeldtatbestand bei Verletzung von Verbraucherinteressen

§ 19 UWG n.F. hält einige Neuerungen auf dem Bereich der Sanktionierung wettbewerbswidrigen Verhaltens bereit. So eröffnet § 19 Absatz 1 für Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Verbraucherinteressen teils empfindliche Bußgelder zu verhängen, soweit der Verstoß Auswirkungen auf Verbraucher*innen in mehreren EU-Mitgliedsstaaten hat (vgl. § 5c UWG n.F.). Die Bußgelder können sich hierbei auf bis zu EUR 50.000,00 oder auf bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1,25 Millionen) belaufen.

3. Schadensersatzanspruch des Verbrauchers

Mit § 9 Absatz 2 UWG wird erstmals ein direkter Schadensersatzanspruch für Verbraucher*innen in das UWG aufgenommen. Der in § 9 UWG n.F. normierte Schadensersatzanspruch greift für Fallgestaltungen, in denen Verbraucher*innen geltend machen können, durch eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige Handlung des Unternehmers zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden zu sein, die anderenfalls nicht getroffen worden wäre.

Die Beweislast dafür, dass ein Schaden eingetreten ist und in welcher Höhe der Schaden vorliegt, tragen nach den in Deutschland geltenden prozessrechtlichen Vorschriften jedoch die Verbraucher*innen. Ob es den Verbraucher*innen in der Praxis tatsächlich gelingen kann, diesen Beweis zu führen, bleibt abzuwarten.

Fazit

Die UWG-Novelle hält einige Neuerungen bereit, die insbesondere für Onlinehändler Handlungsbedarf bedeuten. Einige Rechtsfragen bleiben jedoch durch die Gesetzesänderung unbeantwortet. So bezieht sich der vorzitierte § 5b Absatz 3 UWG (Transparenzpflicht bei Kundenbewertungen) seinem Wortlaut nach nur auf veröffentlichte Bewertungen, die Verbraucher abgegeben haben. Ob diese Regelungen auch für das B2B-Geschäft Geltung entfalten sollen, bleibt unklar. Gleiches gilt für die Frage, was gelten soll, wenn die Bewertung nicht von einem Verbraucher, sondern von einem Unternehmer abgegeben wurde. Ist § 5b Absatz 3 UWG auch in einem solchen Fall anwendbar? Es bleibt abzuwarten, ob durch die Neuregelungen der UWG-Novelle tatsächlich der erhoffte Mehrwert für Verbraucherinteressen eintritt.

Aufgrund der durch die UWG-Novelle eröffneten neuen Abmahnmöglichkeiten ist es jedoch ratsam, die neuen Regelungen möglichst schnell umzusetzen.

 

Bildquelle: iStock/Vadmary

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