Kann ein Arbeitnehmer eine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen, wenn sein Lohn bzw. sein Gehalt verspätet überwiesen wird? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine klare Entscheidung gefällt.
Was bei verspäteten Zahlungen im Geschäftsverkehr gang und gäbe ist, müsste doch auch für verspätete Lohnzahlungen gelten – mit dieser Argumentation waren in der Vergangenheit immer wieder Arbeitnehmer vor die Arbeitsgerichte gezogen und hatten in vielen Fällen auch Recht bekommen. Ein Fall landete nun vor dem Bundesarbeitsgericht – und dessen Entscheidung wurde nicht nur unter Juristen mit Spannung erwartet.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen das Unternehmen geklagt, bei dem er angestellt ist. Nachdem er erfolgreich geltend gemacht hatte, dass das Unternehmen ihm eine tarifliche Besitzstandszulage für drei Monate zahlen muss, erhielt er diese Zulage jedoch erst verspätet und verlangte daraufhin für die drei Monate drei Verzugspauschalen in Höhe von je 40 Euro. Zur Begründung führte der Arbeitnehmer an, dass die Verzugspauschale aus dem Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB) auch im Arbeitsrecht anwendbar sein müsse. Das Arbeitsgericht Oberhausen und auch das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hatten ihm Recht gegeben und die drei Pauschalen jeweils gewährt.
Das Unternehmen ging dagegen in Revision – und hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Richter erkannten zwar an, dass die Norm grundsätzlich auch Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber mit der Gehalts- bzw. Lohnzahlung in Verzug ist. Jedoch schränkten sie ein, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowohl einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten als auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt. Somit kommt auch eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht in Betracht.
BAG-Urteil vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18
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