Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern unterliegt bei einer Kündigung nicht den Erschwernissen des Kündigungsschutzgesetzes. Aber …
… nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber jedoch insbesondere die Beschränkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachten. Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 457/14, Der Betrieb 2015, S. 2822) ergibt sich eine Vermutung der unmittelbaren Benachteiligung des gekündigten Arbeitnehmers, wenn das Kündigungsschreiben den Hinweis auf eine „Pensionsberechtigung“ des Mitarbeiters enthält.
Rentennähe darf bei der Sozialauswahl eine Rolle spielen
Grundsätzlich muss auch in kleinen Betrieben der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachten. Die Kündigung ist nur unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist. Auch wird im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bei der Sozialauswahl durchaus vertreten, dass der Arbeitgeber bei der Gewichtung des Auswahlgesichtspunktes im Lebensalter die Rentennähe einzelner Arbeitnehmer zu deren Nachteil berücksichtigen darf. Anders als bei jüngeren Arbeitnehmern besteht bei den älteren rentennahen oder gar bereits rentenberechtigten Mitarbeitern nicht die Gefahr, dass sie bis zum Eintritt in die Rente noch viele Jahre arbeitslos sein können.
Vorsicht bei der Formulierung geboten
Im Ergebnis werden hier aber zu hohe Anforderungen an die Kündigung gestellt, da die Rentennähe als Auswahlkriterium doch eher für eine sachgerechte Abwägung des Arbeitgebers spricht. Die Entscheidung lehrt aber auch, dass Kündigungsschreiben möglichst knapp und formelhaft gehalten werden sollten, um nicht unnötige Angriffsflächen zu bieten.
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