Probezeit bei Azubis: Allein das Ausbildungsverhältnis zählt

Wie lang die Probezeit bei Auszubildenden maximal sein darf, ist bekannt. Wann sie konkret beginnt, darüber entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach § 20 Berufsbildungsgesetz kann eine Probezeit von bis zu 4 Monaten vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen ist (BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14).

Andere Vertragsverhältnisse zählen nicht

Im entschiedenen Fall war der spätere Auszubildende bereits vor Beginn seiner Berufsausbildung in einem Praktikum bei dem Ausbildungsbetrieb tätig. Das BAG meinte jedoch, dass es eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis bestand, in § 20 Berufsbildungsgesetz nicht vorgesehen sei. Die Vorschrift knüpfe allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhältnisses an. Die im Rahmen der Probezeit vorzunehmende Prüfung sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses und seinen spezifischen Pflichten möglich.

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Neben Praktika kommen ja auch andere zuvor ausgeübte Tätigkeiten, z.B. Aushilfsjobs, in Betracht. Derartige Tätigkeiten sind aber nun einmal etwas anderes als eine Ausbildung. Die Entscheidung setzt damit klare und handhabbare Maßstäbe.

 

Bildquelle: cvm – shutterstock.com

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