Um die Belastung der Bürger aufgrund gestiegener Energiepreise abzumindern, hat der Gesetzgeber beschlossen, vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 befristet den Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz von derzeit 19% auf 7% abzusenken.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Einführungsschreiben vom 25. Oktober 2022 hierzu bereits Stellung genommen und Übergangsregeln vorgestellt. Sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen ist entscheidend, wann die Lieferung ausgeführt wird. Gas- und Wärmelieferungen gelten mit Ablauf des Ablesezeitraums als ausgeführt. Die monatlichen Zahlungen stellen lediglich Abschlagszahlungen dar. Demnach ist der am Ende des Ablesezeitraums geltende Steuersatz in vollem Umfang auf den gesamten Ablesezeitraum anzuwenden. Für den häufigen Fall, dass der Ablesezeitraum dem Kalenderjahr entspricht, ist damit die im gesamten Jahr 2022 bezogene Gaslieferung mit 7% Umsatzsteuer zu besteuern. Verbraucher sollten bei der Jahresabrechnung ihres Versorgers auf die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes achten. Nicht begünstigt sind hingegen Gaslieferungen, die nicht über das Erdgasnetz erfolgen, wie z.B. die Lieferung von Gas in Gasflaschen oder in Kartuschen für Gaskocher, Gasgrills, Heizstrahler oder für Handwerkerzwecke. Das legen eines Gasanschlusses hingegen ist als Nebenleistung zur Gaslieferung in der Zeit vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2024 ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen profitieren von der Umsatzsteuersenkung hingegen nicht. Im Gegenteil, sie haben durch die temporäre Umsatzsteuersatzsenkung einen höheren administrativen Aufwand. Es muss darauf geachtet werden, dass in der Schlussrechnung der korrekte Steuersatz zur Anwendung kommt, da der Unternehmer lediglich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen darf. Sollte der Versorger die Gaslieferung nämlich weiter mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, obwohl der Ablesezeitraum in das Regime des ermäßigten Steuersatzes fällt, steht dem Unternehmer lediglich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 7% zu. Anstatt eines durchlaufenden Postens würde die Umsatzsteuer bei Anwendung des falschen Steuersatzes zu tatsächlichem Aufwand werden. Für Abschlagszahlungen sieht das BMF-Schreiben hiervon eine Abweichung in Form einer Vereinfachungsregelung vor. Danach brauchen Versorgungsunternehmen Abschlagsrechnungen, die nach dem 30. September 2022 und vor dem 01. April 2024 fällig werden, nicht berichtigen, sofern sie die ausgewiesene Umsatzsteuer von 19% zutreffend abführen und die korrekte Umsatzversteuerung erst in der Endabrechnung vornehmen. In diesem Fall wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn zum vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19% geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Lieferung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.
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