Geschäftsführer, die auch Gesellschaftsanteile halten, können sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Die Hürden dafür sind allerdings höher geworden.
In mehreren Entscheidungen zum Jahresende 2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) sehr strenge Anforderungen an Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung gestellt, wenn diese sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen wollen.
Stimmrechtsbindungen im Fokus
Insbesondere hat das Gericht schuldrechtlichen Vereinbarungen über sogenannte Stimmrechtsbindungen dann eine Absage erteilt, wenn diese jederzeit ordentlich kündbar sind. Derartige Verträge führten in der Vergangenheit in der Regel dazu, eigentlich minderbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht zu befreien.
Auch vertragliche Gestaltungen bieten insoweit keinen sicheren Ausweg. Selbst wenn man die ordentliche Kündigung abbedinge, also per Vertrag außer Kraft setze, verbliebe ja das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Auch dies sieht das BSG ausdrücklich als schädlich an.
Auf den Gesellschaftervertrag kommt es an
Maßgeblich ist damit allein eine weisungsfreie Ausgestaltung der Tätigkeit des Geschäftsführers in sämtlichen Geschäftsführungsfragen, die durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgesichert sein muss. Es ist sogar zu empfehlen, die Abberufung des Geschäftsführers an einen wichtigen Grund zu knüpfen.
Vorstellbar sind auch Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag, die für Abberufungsbeschlüsse oder bestimmte Weisungen an die Geschäftsführer Mehrheiten vorsehen, die der Geschäftsführer mit seinen Stimmen verhindern kann.
Aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung sind in der Vergangenheit erteilte Befreiungen erneut kritisch zu überprüfen. Wir stehen Ihnen dabei gern beratend zur Seite.
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