Befristete Arbeitsverträge sind im Profi-Fußball gang und gäbe. Doch gilt für Profi-Fußballer auch der normale Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, der vor mehreren sachgrundlos befristeten aufeinander folgenden Zeitverträgen mit einer Gesamtlänge von mehr als zwei Jahren schützt? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Grundsatzentscheidung zur Befristung von Arbeitsverträgen im Profisport gefällt. Der ehemalige Torwart des Fußball-Bundesligisten FSV Mainz 05 hatte auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geklagt, nachdem nach fünf Jahren sein letzter mehrfach befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen war. Während ihm das Arbeitsgericht in 1. Instanz noch Recht gab, scheiterte der Kläger später vor dem Landesarbeitsgericht – und dann auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Normale „Arbeitsleistung“?
Das Gericht führte aus, Leistungssportler erbrächten keine normale „Arbeitsleistung“, weshalb der normale Arbeitsschutz für Arbeitnehmer inklusive des Schutzes vor mehreren sachgrundlos befristeten aufeinander folgenden Zeitverträgen mit einer Gesamtlänge von mehr als zwei Jahren dann nicht gelte. Vielmehr liege ein erforderlicher Sachgrund, der die Befristung ausnahmsweise rechtfertige, hier vor. Laut dem BAG könne man nicht davon ausgehen, dass sportliche Höchstleistungen bis zum Rentenalter zu erbringen seien. Dies sei einfach nur eine begrenzte Zeit möglich.
Klarheit geschaffen – zumindest für eine Branche
Jedenfalls herrscht jetzt – zumindest für das Millionengeschäft Fußball–Bundeliga – rechtliche Klarheit. Ob diese Entscheidung so auch in unteren Fußball-Liegen oder anderen Sportarten, z.B. Handball, Basketball oder Eishockey, bei denen die Verdienstmöglichkeiten der Arbeitnehmer wesentlich geringer als in der Eliteliga des Fußballs ausfallen, gilt, bleibt abzuwarten. Sportliche Höchstleistungen sind auch dort nur auf begrenzte Zeit möglich. Und die Vereine verfügen dort über eine wesentlich geringere Finanzkraft.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2018, 7 AZR 312/16)
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