Haftung für die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen einer GmbH im Insolvenzverfahren: Geschäftsführer aufgepasst!

Inwieweit haftet der Geschäftsführer persönlich für die steuerlichen Verpflichtungen einer GmbH im Insolvenzverfahren? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass hier allerhöchste Vorsicht geboten ist.

Werden bei einer GmbH steuerliche Verpflichtungen nicht erfüllt und ein Steuerausfall ist die Folge, dann kann dies unter Umständen die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen. Über einen entsprechenden Fall hatte kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Der konkrete Fall drehte sich um eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH, die sich in einem Insolvenzverfahren befand. Knackpunkt dabei: Die Steuerforderung war damals widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nahm das Finanzamt die Geschäftsführerin der GmbH persönlich in Haftung, wogegen sie klagte.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 27.09.2017 (IX R 9/16), dass dann, wenn eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH in einem Insolvenzverfahren widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wird, der Geschäftsführer der GmbH in dem Verfahren wegen eigener Haftung für die Steuerverbindlichkeiten mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen ist. Dies soll laut dem BFH-Urteil dann gelten, wenn die GmbH der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.

In dem Urteil führt der Bundesfinanzhof aus, dass die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren als unanfechtbare Steuerfestsetzung im Sinne des § 166 AO anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof weist in dem Urteil darauf hin, dass auch die Insolvenzschuldnerin (hier GmbH) Widerspruch gegen die Forderung erheben kann.

 

Bildquelle: PeJo – shutterstock.com

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