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Neues Mutterschutzgesetz in Kraft

Am 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung besteht in der Erweiterung des geschützten Personenkreises.

Bisher galt der gesetzliche Mutterschutz nur für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen. Zukünftig besteht ausdrücklich der Mutterschutz unter anderem für Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung, Heimarbeiterinnen, unter bestimmten Voraussetzungen Schülerinnen/Studentinnen sowie in weiteren Sonderfällen, beispielsweise für Entwicklungshelferinnen und Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.  

Auch arbeitnehmerähnlich tätige Frauen werden nunmehr mit der Einschränkung geschützt, dass kein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht. Eine selbstständige Unternehmerin, die zwar wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation nicht persönlich, wohl aber wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig ist, kann somit künftig gesetzlichen Mutterschutz beanspruchen. Dies kann unter anderem für freie Musikerinnen, Handelsvertreterinnen oder „feste Freie“ in den Medien relevant sein. Anknüpfungspunkt ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Ohnehin wird der Anwendungsbereich des MuSchG auf Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, statt Arbeitnehmerinnen, ausgedehnt. Damit werden insbesondere auch Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH vom Anwendungsbereich erfasst.

Sonderkündigungsschutz für Mütter

Nach wie vor gilt ein Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG während der Schwangerschaft und für Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Neu ist der viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche, unabhängig vom Gewicht des Fötus. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot greift schon bei etwaigen Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft. Leitet der Arbeitgeber solche Maßnahmen ein, obwohl die Beschäftigte sich noch im Mutterschutz befindet, so ist die nach Ablauf der Schutzfristen ausgesprochene Kündigung nichtig.

 Höhere Anforderungen für Beschäftigungsverbote

 Allgemein gelten nun auch strengere Anforderungen für Beschäftigungsverbote. Nach Möglichkeit sollen schwangere oder stillende Frauen ihre Beschäftigung weiter ausüben können. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen im Rahmen seiner Möglichkeiten so gestalten, dass weder die physische noch die psychische Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau sowie ihres Kindes gefährdet werden.

Das Gesetz sieht nur bei „unverantwortbaren Gefährdungen“ für die schwangere oder stillende Frau ein Beschäftigungsverbot vor. Dieser neue Rechtsbegriff wird in § 9 Abs. 2 S. 2 MuSchG konkretisiert und in § 11 Abs. 1 S. 2 sowie § 12 Abs. 1 S. 2 MuSchG werden Regelbeispiele genannt. Gleichwohl dürfte eine Beurteilung durch die Verantwortlichen nicht immer eindeutig sein und könnte in Zukunft für Konfliktpotenzial sorgen.

 Bereits seit 30.05.2017 gültige Regelungen

 Bereits seit dem 30.05.2017 gilt auf Antrag beim Arbeitgeber eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Entbindung bei der Geburt behinderter Kinder. Dem Antrag muss die Mutter die ärztliche Feststellung der Behinderung beilegen. Zudem gilt seitdem der viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.

 

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