Neue Informations- und Transparenzpflichten

Am 28.Mai 2022 traten aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 (sog. „Omnibus-Richtlinie“) Änderungen sowohl in der Preisangabenverordnung (PAngV) als auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, die einige Neuerungen bei den gegenüber Verbraucher*innen bestehenden Informationspflichten der Unternehmer mit sich bringen. Ziel der Gesetzesnovelle ist eine Verbesserung des Verbraucherschutzes insbesondere im Hinblick auf digitale Geschäftsmodelle (Onlinehandel) sowie die Ermöglichung einer effektiveren Durchsetzung von Verbraucherrechten. In diesem Zusammenhang werden unter anderem neue Transparenzpflichten für den Onlinehandel eingeführt. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Pflicht zur Verifizierung von Kundenbewertungen durch den Onlinehändler
Die UWG-Novelle beschert dem Onlinehandel in § 5b Absatz 3 UWG eine neue Informationspflicht für die Überprüfung von Kundenbewertungen auf ihre Echtheit. Eröffnet ein Händler für Kunden die Möglichkeit, seine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten (Kundenbewertungen), hat er auch darüber zu informieren, ob die Echtheit von Kundenbewertungen durch ihn vor Veröffentlichung der Kundenbewertung überprüft wird und wie die Überprüfung erfolgt. Sollte eine Überprüfung nicht erfolgen, muss auch hierauf hingewiesen werden. Der Unternehmer muss ferner offenlegen, nach welchem System er entscheidet, ob Bewertungen aussortiert oder veröffentlicht werden.

Flankiert wird die neue Transparenzpflicht durch neue Verbotstatbestände in der sog. schwarzen Liste (Nr. 23b und Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Absatz3 UWG), die die Möglichkeit von Abmahnungen im Falle der Veröffentlichung von Fake-Bewertungen und gefälschten Bewertungen eröffnen.

2. Neuer Bußgeldtatbestand bei Verletzung von Verbraucherinteressen
§ 19 UWG hält einige Neuerungen auf dem Bereich der Sanktionierung wettbewerbswidrigen Verhaltens bereit. So eröffnet § 19 Absatz 1 für Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Verbraucherinteressen teils empfindliche Bußgelder zu verhängen, soweit der Verstoß Auswirkungen auf Verbraucher*innen in mehreren EU-Mitgliedsstaaten hat (vgl. § 5c UWG). Die Bußgelder können sich hierbei auf bis zu EUR 50.000,00 oder auf bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1,25 Millionen) belaufen.

3. Neu: direkter Schadensersatzanspruch der Verbraucher*innen
Mit § 9 Absatz 2 UWG wird erstmals ein direkter Schadensersatzanspruch für Verbraucher*innen in das UWG aufgenommen. Der in § 9 UWG normierte Schadensersatzanspruch greift für Fallgestaltungen, in denen Verbraucher*innen geltend machen können, durch eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Handlung des Unternehmers zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden zu sein, die anderenfalls nicht getroffen worden wäre. Die Beweislast dafür, dass ein Schaden eingetreten ist und in welcher Höhe der Schaden vorliegt, tragen nach den in Deutschland geltenden prozessrechtlichen Vorschriften jedoch die Verbraucher*innen. Ob es den Verbraucher*innen in der Praxis tatsächlich gelingen kann, diesen Beweis zu führen, bleibt abzuwarten.

4. Neue Bezugsgrößen beim Grundpreis (§ 5 PAngV)
Der Grundpreis ist ab jetzt – bis auf einige wenige Ausnahmen – grundsätzlich in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PAngV). Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (§ 5 Absatz1 Satz 2 PAngV). Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden (§ 5 Absatz 2 PAngV).

5. Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren (§ 11 PAngV)
Händler, die unter Bezugnahme auf den alten Preis gegenüber Verbraucher*innen mit Preisermäßigungen (Rabatten) werben, haben bei der Werbung bis auf wenige Ausnahmen zusätzlich den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den der jeweilige Händler selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucher*innen angewendet hat. Wird die Pflicht zu den Preisangaben vorsätzlich oder fahrlässig durch den Händler verletzt, stellt dies eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Fazit
Die UWG-Novelle hält einige Neuerungen bereit, die insbesondere für Onlinehändler Handlungsbedarf bedeuten. Einige Rechtsfragen bleiben jedoch durch die Gesetzesänderung unbeantwortet. So bezieht sich der vorzitierte § 5b Absatz 3 UWG (Transparenzpflicht bei Kundenbewertungen) seinem Wortlaut nach nur auf veröffentlichte Bewertungen, die Verbraucher*innen abgegeben haben. Ob diese Regelungen auch für das B2B-Geschäft Geltung entfalten sollen, bleibt bisher unklar. Es bleibt abzuwarten, ob durch die Neuregelungen der UWG-Novelle tatsächlich der erhoffte Mehrwert für Verbraucherinteressen eintritt. Aufgrund der durch die UWG-Novelle eröffneten neuen Abmahnmöglichkeiten ist es jedoch ratsam, die neuen Regelungen möglichst schnell umzusetzen.

 

Bildquelle: shutterstock/Song_about_summer

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