Muss das Umziehen am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bezahlt werden?

In vielen Berufen ist Arbeitskleidung vorgeschrieben. Doch zählt die Zeit, die für das tägliche Umziehen benötigt wird, als vergütungspflichtige Arbeitszeit? Und könnte sich der Arbeitnehmer nicht einfach schon zuhause die Dienstkleidung anlegen und die ganze Diskussion würde sich erübrigen? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen.   

Im September des vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) – erneut – darüber zu entscheiden, ob es sich bei den Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich umzuziehen und die während seines Dienstes vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen, um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt.

Ist die Dienstkleidung „besonders auffällig“ oder nicht?

Das BAG hat darauf abgestellt, ob es sich um eine „besonders auffällige Dienstkleidung“ handelt. Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung handele es sich um vergütungspflichtige Arbeit, weil es dem Arbeitnehmer dann nicht zugemutet werden könne, die Kleidung zu Hause zu wechseln und also den Weg zur und von der Arbeit in der (auffälligen) Dienstkleidung zurückzulegen. Der Arbeitnehmer wäre anderenfalls ja gezwungen, die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit Dritten gegenüber offenzulegen, woran er möglicherweise nicht interessiert sei. Auch werde er quasi – jedenfalls dann, wenn die Dienstkleidung den Namenszug des Arbeitgebers trägt – gezwungen, außerhalb seiner Arbeitszeit Werbung für seinen Arbeitgeber zu machen. Dementsprechend wies das BAG das Argument des Arbeitgebers zurück, dass er es dem klagenden Arbeitnehmer doch freigestellt habe, ob dieser die Dienstkleidung bereits zu Hause anlegen wolle oder nicht.

Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung. In vielen Bereichen ist es – selbstverständlich – üblich und häufig auch sinnvoll, dass die Arbeitnehmer eine spezielle Dienstkleidung tragen müssen. Jedenfalls dann, wenn es sich um sehr auffällige Kleidungsstücke handelt, kann dem Arbeitnehmer aber nicht zugemutet werden, die Dienstkleidung bereits zu Hause anzuziehen bzw. nach der Arbeit erst zu Hause wieder auszuziehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann die Möglichkeit einräumen, die Dienstkleidung am Arbeitsplatz an- und abzulegen. Die hierfür erforderliche Zeit muss er dann auch vergüten.

(BAG, Urteil vom 6.9.2017 – 5 AZR 382/16)

 

Bildquelle: T-Design – shutterstock.com

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