Corona hat auch 2021 die Welt und die Wirtschaft noch fest im Griff. Erste Impfungen sind zwar erfolgt. Die Rückkehr zur Normalität ist allerdings noch weit entfernt. Dies zeigt auch die Verlängerung des Lockdowns bis zum mindestens 31.01.2021.
Auch dieser Lockdown ist in einigen Wirtschaftszweigen für den Rückgang des Arbeitsbedarfs mitverantwortlich.
Kurzarbeit bei Arbeitsausfall von zehn Prozent der Beschäftigten
Daher ist es fraglich, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf diese Situation reagieren. Erfreulicherweise wurden die von der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld (KUG)auch für das Jahr 2021 verlängert. KUG kann somit weiterhin bereits dann beantragt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall für mindestens zehn Prozent der Belegschaft vorliegt und der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.
Insbesondere am Jahresanfang stellt sich hinsichtlich der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls allerdings die Frage, ob der bestehende Jahresurlaub der Arbeitnehmer, der im Januar für die meisten Arbeitnehmer bereits im vollen Umfang besteht, zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden muss.
Müssen Beschäftigte vor Beginn des Bezugs von KUG ihren Urlaub genommen haben?
Zur Vermeidung von Kurzarbeit werden die bestehenden Urlaubspläne und Betriebsferien bei der Gewährung von KUG berücksichtigt. Nicht verplanter Erholungsurlaub muss zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden. Im Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zum 31. Dezember 2020 davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Diese Sonderregelung der BA wurde nicht verlängert. Das bedeutet, dass seit dem 1. Januar 2021 die BA wieder nach § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III die Einbringung von Urlaub einfordert. Beachten Sie zum Verfahren bitte die Hinweise hierzu in den FAQ der BA (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).
Demnach ist ein Arbeitsausfall vermeidbar, wenn er durch Gewährung von Erholungsurlaub verhindert oder verkürzt werden kann, sofern vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten nicht entgegenstehen. Um entgegenstehende Wünsche der Beschäftigten darzulegen, raten wir dazu, bei der Urlaubsplanung den gesamten Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres vollständig zu verplanen. Hierbei ist eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder Vereinbarung über Betriebsferien ausreichend, insbesondere muss der Urlaub von den Beschäftigten noch nicht verbindlich beantragt worden sein. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen und eingebracht. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Wollen die Beschäftigten aber doch zu einem anderen Zeitpunkt Urlaub nehmen, können diese Urlaubspläne zu jedem Zeitpunkt für die Zukunft geändert werden.
Nach einer mit dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) abgestimmten Anwendungsregelung dürfen die Unternehmen sich bei der Urlaubsplanung zudem auf die betriebliche Praxis berufen. Das heißt, dass Urlaubspläne oder Urlaubslisten nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen müssen, sondern so erstellt werden können, wie es im Betrieb üblich ist. Wird z.B. üblicherweise erst zum März eine Urlaubsplanung von den Beschäftigten verlangt, muss diese auch erst im März auf Anfrage bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Wenn es gar keine Urlaubsplanung gibt, muss gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 der Urlaub, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, zur Vermeidung der Kurzarbeit festgelegt werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind in jedem Fall Resturlaubsansprüche einzubringen, die zu verfallen drohen. Sofern Resturlaubsansprüche aus 2020 aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung in das Urlaubsjahr 2021 übertragen wurden, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, die zu verfallen drohen, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen aber auch hier vor. Urlaubsansprüche, die nicht in das Folgejahr übertragen werden können, sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen. Erst wenn Resturlaub nicht eingebracht wurde und verfällt liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Grundsätzlich gilt, dass die Prüfung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls durch unverplanten Urlaub sich darauf beschränkt, ob der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen könnte (vgl. Rn. 96.44 der Fachlichen Weisungen KUG). Das bedeutet, dass hierbei die arbeitsrechtlichen Grenzen der Urlaubsfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Das heißt beispielsweise, dass eine stundenweise Einbringung von Erholungsurlaub nicht möglich ist.
Achtung: Falsche Antragstellung kann strafbar sein!
Eine unberechtigte Inanspruchnahme bzw. Antragstellung kann ggf. strafbar sein.
In der Praxis beobachten wir zurzeit vermehrt, dass viele Anträge „ins Blaue hinein“ gestellt werden, obwohl Ansprüche nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Die Strafverfolgungsbehörden gehen derzeit äußerst niedrigschwellig von strafbarem Verhaltenaus.
Wir raten daher dringend, für die Anträge und die Prüfung der Voraussetzungen der Kurzarbeit entsprechende Expertise in Anspruch zu nehmen.
Sollten Sie Fragen und/oder Unterstützungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an!
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