Wenn die tatsächlich berechneten Kosten in der Schlussrechnung die bezifferte Summe im Kostenvoranschlag übersteigen, entsteht häufig Streit um offene Werklohnansprüche. Doch das lässt sich vermeiden.
Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unverbindlich. Die in ihm bezifferten Kosten können sich im Laufe der Baumaßnahme noch ändern. Allerdings sollte auf Seiten des Unternehmers / Handwerkers einiges beachtet werden, um den Werklohnanspruch auch bei Überschreitung der veranschlagten Kosten in voller Höhe durchsetzen zu können:
Zeichnet sich eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag bezifferten Kosten ab, sollte dies dem Kunden noch während der Arbeiten umgehend mitgeteilt und das weitere Vorgehen besprochen werden (vgl. § 649 Absatz 2 BGB). Für den Auftraggeber bestehen nach einer solchen Mitteilung grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie das weitere Vorgehen aussehen kann:
Der Auftraggeber ist mit der Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten einverstanden. Dann hat er die Mehrkosten in voller Höhe zu tragen.
Erklärt er sich hingegen mit der Überschreitung der Kosten nicht einverstanden, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 648 a BGB). Die bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen und Materialkosten müssten durch den Auftraggeber aber dennoch bezahlt werden.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten während der Durchführung des Bauvorhabens empfiehlt es sich daher, den Auftraggeber bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf den unverbindlichen Charakter des Kostenvoranschlages sowie eine mögliche Kostenüberschreitung hinzuweisen. Dieser Hinweis sollte zwecks Nachweismöglichkeit schriftlich erfolgen.
Ein solcher Hinweis kann beispielsweise bei Übersendung des Kostenvoranschlags in das Anschreiben aufgenommen werden, in dem man ausdrücklich auf den unverbindlichen Charakter des übersandten Angebotes hinweist.
Ebenfalls geeignet erscheint es, dem Aufraggeber nach Erteilung des Auftrags ein Auftragsbestätigungsschreiben zu übersenden, in dem erneut der unverbindliche Charakter der bisherigen Kostenkalkulation sowie die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Kostenüberschreitung aufgeführt wird. Soweit man mit dem Auftraggeber im Vorfeld bereits Verhaltensregeln für den Fall einer Kostenüberschreitung abgesprochen haben sollte, empfiehlt es sich, auch diese Absprachen in das Auftragsbestätigungsschreiben mit aufzunehmen.
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