Wir hatten vor kurzem über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, nach dem die in einer Verwaltungsvorschrift, dem sogenannten Sanierungserlass aus dem Jahre 2003, geregelte Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt. Diese Aussage hinterließ die betriebliche Praxis quasi hilflos zurück, denn eine Steuer auf Sanierungsgewinne vermögen existenzgefährdete Unternehmen kaum zu leisten. Nun kommt erneut Bewegung in die Sache.
Auf den am 07.02.2017 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs, der den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums gekippt hatte, hat nunmehr bereits der Bundesrat am 27.02.2017 reagiert und die Einführung eines neuen § 3 a EStG vorgeschlagen. Diese Bestimmung soll die Sanierung auf Antrag steuerfrei stellen, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt.
Vorrangig sind indes, wie es der Sanierungserlass auch vorsah, vorhandene Verlustvorträge zu verbrauchen, ebenso im Sanierungsjahr entstehende negative Einkünfte. Die Neuregelung soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 gelten.
„Rolle rückwärts“ des Gesetzgebers
Es steht zu hoffen, dass diese Neuregelung so schnell wie möglich Gesetz wird. Der derzeitige Schwebezustand ist aus Sicht Betroffener nicht akzeptabel und dem Wirtschaftsstandort Deutschland nicht angemessen.
Über das konkrete Inkrafttreten der Neuregelung werden wir informieren. Der Gesetzgeber hätte dann die „Rolle rückwärts“ geschafft, nachdem er im Zuge des Inkrafttretens der Insolvenzordnung 1999 die bis dahin bestehende Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG abschaffte, in der die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns lange Zeit gesetzlich geregelt gewesen war.
(Bundesrat Drucksache 59/1/17 vom 27.02.2017)
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